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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.12.1998
Aktenzeichen: II B 60/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.

1. Die Kläger machen als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) eine unzulässige Überraschungsentscheidung sei und ihnen dadurch das rechtliche Gehör versagt worden sei. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 96 Abs. 2 FGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Darüber hinaus soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) die Beteiligten auch in rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen schützen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 1976 I R 77/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431, m.w.N.).

Die von den Klägern zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragenen Tatsachen ergeben keinen Verstoß des FG gegen diesen Grundsatz. Das FG hat seine Entscheidung zwar darauf gestützt, daß einem möglichen Änderungsanspruch der Kläger der Einwand von Treu und Glauben entgegengestanden habe. Dieser rechtliche Gesichtspunkt war zwischen den Beteiligten in dem der mündlichen Verhandlung vor dem FG vorangegangenen schriftlichen Verfahren jedoch erörtert worden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte sich mit Schriftsatz vom 14. November 1997 auf Vertrauensschutz berufen. Mit ihrem Schriftsatz vom 17. März 1998 haben die Klägervertreter dieser Auffassung des FA widersprochen. Wenn das FG seine spätere Entscheidung dann auf diesen zwischen den Beteiligten kontrovers erörterten rechtlichen Gesichtspunkt stützt, kann darin keine unzulässige Überraschungsentscheidung gesehen werden.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann sich auch nicht daraus ergeben, daß das FG zunächst ermittelt hat, ob der von den Klägern behauptete Sachverhalt auch tatsächlich vorgelegen und dann (gleichwohl) die Klage abgewiesen hat. Allein aufgrund dieser Sachverhaltsermittlungen durch das FG konnten die Kläger nicht schon berechtigterweise darauf vertrauen, das Gericht werde --bei Feststellung des Vorliegens dieser Tatsachen-- der Klage auch stattgeben.

2. Mit der Behauptung, das FG habe einen bestimmten Sachvortrag der Kläger unbeachtet gelassen, wird ein Verfahrensmangel bereits nicht schlüssig bezeichnet. Im Tatbestand seines Urteils führt das FG den klägerischen Vortrag an, daß deren Auffassung nach die gütliche Einigung im vorangegangenen Klageverfahren dem Klageziel nicht entgegenstünde. Die Kläger hätten in der Beschwerdebegründung detailliert anführen müssen, woraus sie schließen, daß das Gericht die von ihnen zur Stützung dieser Auffassung im einzelnen vorgetragenen Sach- und Rechtsbehauptungen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen habe.

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