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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: II B 63/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der 1966 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Arbeitnehmer für die Firma X-KG (KG) in deren Baugeschäft als Maurer bzw. Maurermeister tätig. Alleiniger Kommanditist der KG und zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war der Vater des Klägers. Nach einer zwischen dem Kläger und der KG geschlossenen privatschriftlichen Vereinbarung vom 18. Dezember 1989 sollte der Kläger ab 1. Januar 1990 als Maurermeister beschäftigt werden und "dispositive Aufgaben der Auftragsabwicklung, des Einkaufs und der Auftragsbeschaffung" übernehmen. Der Kläger war ferner als Unternehmensnachfolger in alle Anteile vorgesehen und sollte für seine Tätigkeit als Maurermeister eine angemessene laufende Vergütung erhalten sowie für sein Engagement als Unternehmensnachfolger am künftigen Gewinn beteiligt werden. Die Gewinnbeteiligung betrug ab 1. Januar 1990 50 % des Gewinns vor Steuern, der nach Abzug der Tätigkeitsvergütung des Geschäftsführers und nach Abzug oder Hinzurechnung von Kapitalzinsen verbleibt. Der Kläger verpflichtete sich, die 50%igen Gewinnanteile nach Abzug der Steuern nicht zu entnehmen und nach späteren Vereinbarungen in haftendes Kapital umzuwandeln. Die stehen gelassenen Gewinnanteile sollten wie die Kapitalkonten der Gesellschafter verzinst werden.

Der Kläger erhielt von der KG für die Jahre 1990 bis 1992 neben seinem laufenden Gehalt (1990: 53 710 DM, 1991: 61 405 DM, 1992: 75 962 DM) weitere als Tantiemen bezeichnete Zusatzvergütungen (1990: 143 292 DM, 1991: 356 095 DM, 1992: 594 203 DM). Die Zusatzvergütung für 1993 betrug 177 340 DM. Nach einer bei der KG durchgeführten Betriebsprüfung lehnte das Betriebsfinanzamt eine Anerkennung der Tantiemezahlungen an den Kläger als Betriebsausgaben, weil unter fremden Dritten nicht üblich, ab. In einem anschließend geführten Finanzrechtsstreit wurde eine Einigung dahin gehend erzielt, dass die Tantiemezahlungen für 1990 in voller Höhe und für die Folgejahre in Höhe von jeweils 150 000 DM als betrieblicher Aufwand anerkannt wurden.

Durch Bescheid vom 13. Dezember 2000 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger für die ihm im Jahre 1993 ausgezahlten Tantiemen für 1991 und 1992 Schenkungsteuer in Höhe von 44 816 DM fest. Den steuerpflichtigen Erwerb von 560 200 DM hatte das FA unter Zugrundelegung der vereinbarten Tantiemen von 356 095 DM und 593 203 DM, jeweils abzüglich eines als Arbeitslohn versteuerten Betrags von 150 000 DM, ermittelt. Durch weiteren Bescheid vom 13. Dezember 2000 setzte das FA gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 2 192 DM für die ihm im Jahre 1995 ausgezahlten Tantiemen für 1993 fest.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger der Behandlung der Tantiemezahlungen als freigebige Zuwendungen entgegentrat, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem klageabweisenden Urteil aus, im Hinblick auf die im Vertrag vom 18. Dezember 1989 so bezeichnete "Gewinnbeteiligung" des Klägers sei bereits zweifelhaft, ob die dem Kläger neben seinem laufenden Gehalt zustehenden Leistungen im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgten. Der Kläger habe hinsichtlich der Zusatzleistungen im Ergebnis so behandelt werden sollen als sei er bereits als Gesellschafter am Unternehmenserfolg beteiligt; damit sei er durch die Zusatzleistungen auf Kosten der Gesellschafter bereichert. Seien die Zusatzleistungen hingegen echte Tantiemen, so seien sie keine (zusätzliche) Entlohnung für die Arbeitsleistung des Klägers. Die nach der Vereinbarung vom 18. Dezember 1989 vom Kläger übernommenen Aufgaben rechtfertigten keine Zusatzvergütung in der tatsächlich vereinbarten Höhe. Die vom FA in Anlehnung an die außergerichtliche Einigung bei der Einkommensteuer als Entlohnung akzeptierten Tantiemezahlungen lägen deutlich über den Beträgen, die noch als Gegenleistung für diese Tätigkeiten anzusehen seien.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. Dieser macht als Verfahrensmangel die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend und beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit der Kläger geltend macht, dass FG habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es sich mit dem Kern seines erstinstanzlichen Vorbringens nicht befasst und dieses nicht in Erwägung gezogen habe, wird kein Verfahrensmangel schlüssig dargelegt. Insoweit fehlt es an konkreten Ausführungen, inwieweit die Berücksichtigung dieses Vorbringens auf der Grundlage der vom FG vertretenen Rechtsauffassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte führen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194, und vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533). Die bloße Behauptung, "die Nichtbefassung mit dem Kern des Vortrags ... könnte Bedeutung für die Rechtsentscheidung haben", genügt insoweit nicht.

Auch der als Verfahrensmangel geltend gemachte Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO ist nicht schlüssig dargelegt. Soweit nämlich der Kläger darauf verweist, er habe erstinstanzlich geltend gemacht, es fehle an einer objektiven Bereicherung im Zeitpunkt des Abschlusses der Tantiemevereinbarung, handelt es sich hierbei um eine rechtliche Schlussfolgerung, deren Nichtberücksichtigung durch das FG keinen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO darstellt. Im Übrigen hätte der Kläger außerdem --substantiiert-- darlegen müssen, inwiefern der Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts ursächlich war (BFH-Beschluss vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653). Hieran fehlt es im Streitfall.

2. Ein Grund zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

Zur Darlegung beider Zulassungsgründe muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen und dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504; vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974). Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen des Klägers nicht.

a) Bezüglich der in der Beschwerdebegründung herausgestellten Frage, "ob die ertragsteuerliche Beurteilung einer Tantieme zugleich entsprechende schenkungsteuerliche Einordnungen erfahrt", fehlen konkrete Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit der Rechtsprechung zu dieser Frage und mit dem Meinungsstand in der Literatur nicht auseinander. Insbesondere ist der Kläger nicht auf das vom FG zutreffend herangezogene BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 II R 45/92 (BFHE 178, 459, BStBl II 1996, 11) eingegangen, wonach die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs im Erbschaftsteuerrecht nicht entsprechend anwendbar sind. Darüber hinaus fehlen schlüssige Darlegungen, aus welchem Grunde die Frage des Fremdvergleichs im Schenkungsteuerrecht im Interesse der Allgemeinheit einer Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf.

Aus den vorstehenden Gründen fehlt es auch hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung weiter aufgeworfenen Frage, welcher "Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit von Tantiemen naher Angehöriger von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern" anzuwenden ist, an der schlüssigen und substantiierten Darlegung eines Zulassungsgrundes. In der Sache wendet sich der Kläger mit dem von ihm behaupteten Begründungsdefizit der Vorentscheidung gegen deren sachliche Richtigkeit. Damit wird jedoch lediglich ein individuelles und kein allgemeines Interesse an der Klärung einer bestimmten Rechtsfrage dargetan (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214, m.w.N.).

b) Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob --ausgehend von einer Würdigung der Vereinbarung vom 18. Dezember 1989 als Schenkungsabrede-- der Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer derjenige des Ablaufs des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums ist, ist nicht schlüssig dargelegt. Es fehlen insoweit substantiierte Ausführungen, dass die Beurteilung dieser Rechtsfrage zweifelhaft oder umstritten ist. Ebenso ist nicht dargelegt, warum diese Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.



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