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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: II B 64/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, GG


Vorschriften:

AO 1977 § 163
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative
GG Art. 2
GG Art. 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war der Lebensgefährte der am 13. Mai 1999 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte mit testamentarischer Verfügung vom 27. Februar 1999 ihren Sohn, dessen leiblicher Vater der Kläger ist, zum Alleinerben berufen. Zugunsten des Klägers hatte die Erblasserin bestimmt, dass dieser ein unentgeltliches Wohnrecht sowie monatlich ... DM zum Lebensunterhalt erhalten solle.

Mit Einspruchsbescheid vom 28. November 2001 änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den ursprünglichen Steuerbescheid vom 28. Juli 2000 und setzte Erbschaftsteuer in Höhe von 16 218 DM fest. Die Klage blieb erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung mit Unbilligkeit der Steuerfestsetzung nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) begründet, ist die Beschwerde unzulässig, weil nicht dargelegt wird und aus dem Urteil auch nicht ersichtlich ist, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO 1977 ist. Die Festsetzung einer Steuer nach den gesetzlichen Vorschriften und die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO 1977 sind zwei Verwaltungsakte, die in zwei gesonderten, wenn auch ggf. gleichzeitigen Verfahren vorzunehmen sind (vgl. BFH-Entscheidungen vom 22. August 1990 I R 69/89, BFHE 162, 263; vom 8. Juli 1998 I B 111/97, BFHE 186, 313, BStBl II 1998, 702). Die Frage einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen betrifft somit einen anderen Streit- und Klagegegenstand. Über sie kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden.

Im Übrigen ist für die Darlegung der Verfassungswidrigkeit eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Denn der Kläger hat lediglich Verstöße gegen Art. 2 und 14 GG unsubstantiiert behauptet und nicht dargelegt, welche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG erfüllt sein müssen, um einen Verstoß gegen die jeweils als verletzt gerügte Norm anzunehmen.

Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts damit begründet, Erbschaftsteuer gegen einen Vermächtnisnehmer sei nicht festzusetzen, wenn dieser inhaltlich und betragsmäßig identische Ansprüche zugesprochen erhält, wie er sie bereits vorher hatte, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie sich weder mit den Voraussetzungen einer Rechtsfortbildung als Zulassungsgrund (vgl. hierzu etwa Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41) noch den für diese Rechtsfrage einschlägigen erbschaftsteuerlichen Normen auseinander setzt und im Übrigen auch nicht schlüssig und substantiiert darlegt, dass inhaltlich und betragsmäßig identische Ansprüche vorliegen.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative FGO ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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