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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: II B 64/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 165 Abs. 1
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 42 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) unter Hinweis auf den Beschluß des Niedersächsischen FG vom 28. Mai 1997 III 90/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1526), die Vollziehung eines gegen ihn gerichteten Grunderwerbsteuerbescheides des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auszusetzen. Auf Anordnung des Berichterstatters wurde in einem beiden Prozeßparteien zugegangenen Schreiben des FG vom 19. März 1998 u.a. angeregt "für diesen und entsprechend gelagerte andere Fälle ... die Grunderwerbsteuer im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Finanzgerichts bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig festzusetzen (§ 165 Absatz 1 der Abgabenordnung 1977)".

Mit einem am 20. April 1998 beim FG eingegangenen Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten lehnte der Antragsteller den Berichterstatter wegen der o.g. Anregung in dem Schreiben vom 19. März 1998 ab, weil "er mit seinem Vorschlag genau die im Interimsverfahren angestrebte Hauptentscheidung negativ für den Antragsteller vorwegnehme". Ferner ist in dem Schreiben ausgeführt, daß sich die Ablehnung auch auf das FG insgesamt beziehe, weil dem Poststempel auf dem Briefumschlag zu entnehmen sei, daß sich das FG offenbar im Sinne einer Hausgerichtsbarkeit der Finanzverwaltung seine Post von der Oberfinanzdirektion (OFD) bearbeiten und bezahlen lasse.

Der Berichterstatter hat in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, er fühle sich im Hinblick auf die prozeßleitende Verfügung für nicht befangen. Der Präsident des FG hat in einer dienstlichen Stellungnahme mitgeteilt, es treffe zu, daß die Poststelle der OFD die verschlossen angelieferte Post des FG wiege und frankiere, soweit erforderlich in die Postausgangsbücher eintrage und zur Post aufgebe. Dieses Verfahren beruhe auf Vereinbarungen zwischen dem zuständigen Ressorts, und diene der möglichst personalsparenden Wahrnehmung der Aufgaben.

Durch Beschluß vom 26. Mai 1998, an dem der Berichterstatter nicht mitgewirkt hat, lehnte das FG die Ablehnungsanträge des Antragstellers ab. Das gegen den Berichterstatter gerichtete Ablehnungsgesuch sei unbegründet, weil sich der Berichterstatter zu den Erfolgsaussichten des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt nicht geäußert, sondern lediglich --bezogen auf das in der Hauptsache anhängige Einspruchsverfahren-- angeregt habe, die Steuer bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorläufig festzusetzen. Das gegen alle Richter des FG gerichtete Ablehnungsgesuch sei unzulässig, weil der Antragsteller insoweit keine individuellen Gründe für die Ablehnung, die gegen die Unparteilichkeit der einzelnen Richter oder aller Richter sprechen, dargelegt habe. Im übrigen gehöre die Behandlung der Ausgangspost durch die Geschäftsstelle nicht zur richterlichen Tätigkeit der einzelnen Richter. Sein Unbehagen müsse der Antragsteller gegenüber den für die bestehende Regelung zuständigen Stellen äußern und auf eine Änderung hinwirken. Die Unvoreingenommenheit der Richter des FG werde durch diese Praxis nicht berührt und erst recht nicht in Frage gestellt.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers, der seitens des FG nicht abgeholfen wurde. Hinsichtlich des gegen den Berichterstatter gerichteten Befangenheitsantrags räumte der Antragsteller ein, daß sich der Berichterstatter zur eigentlichen Streitfrage des Aussetzungsgesuchs zwar nicht ausdrücklich erklärt habe, daß es ihm aber insgesamt verwehrt sei, einer Partei "Tips zu geben", zumal wenn diese selbst über spezielle Sachkunde verfüge und derartiger Hinweise nicht bedürftig sein sollte.

Hinsichtlich des gegen das gesamte FG gerichtete Ablehnungsgesuchs habe das FG übersehen, daß die beanstandete Postabfertigung über die OFD persönlich für jeden Richter durchgreife, so daß nicht jeder Richter einzeln namentlich zu benennen sei. Es handele sich um einen einheitlichen Grundvorwurf gegenüber allen Richtern. Die beanstandete Postabfertigung könne auch nicht aus dem richterlichen Tätigkeitsfeld ausgeklammert werden, weil jede richterliche Äußerung und Entscheidung erst durch Bekanntgabe nach außen Wirksamkeit entfalten könne. Die Praxis der Postabfertigung durch die OFD stelle eine rechtsstaatswidrige Form des Zustandekommens einer Entscheidung oder richterlichen Äußerung dar.

Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Ablehnungsbegehren stattzugeben.

Das FA hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, daß ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei Anlegung eines objektiven Maßstabs, d.h. bei vernünftiger Würdigung aller Umstände, Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Verfahrensverstöße, andere Fehler und unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen des Richters allein reichen für die Ablehnung grundsätzlich nicht aus (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555; vom 5. September 1989 VII B 65/89, BFH/NV 1990, 310; vom 2. April 1992 XI R 7/85, BFH/NV 1992, 760, und vom 2. März 1993 VII B 189/92, BFH/NV 1993, 738, jeweils m.w.N.).

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit des beim FG tätig gewordenen Berichterstatters. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die vom Antragsteller beanstandete Prozeßführung bei objektiver Beurteilung keinen Anlaß geben konnte, an der Unvoreingenommenheit des Berichterstatters zu zweifeln. Dieser hat sich in dem vom Antragsteller für bedenklich gehaltenen Schreiben vom 19. März 1998 nicht über die Erfolgsaussichten des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung geäußert und somit auch nicht --wie der Antragsteller meint-- die von ihm begehrte Entscheidung negativ vorweggenommen. Auch stellt die Anregung des Berichterstatters an das FA, die Steuer bis zur Entscheidung des BVerfG vorläufig festzusetzen, keine --das FA einseitig begünstigende-- Maßnahme dar, aus der sich objektiv eine Parteilichkeit des Berichterstatters herleiten ließe. Denn der Hinweis auf die Möglichkeiten des § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zielt auf eine Vorschrift ab, die beiden Prozeßparteien gleichermaßen Vorteile bringt. Durch die Möglichkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung soll nämlich vermieden werden, daß die Steuerpflichtigen gezwungen sind, gegen die (endgültigen) Steuerbescheide Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn sie insoweit von einer Feststellung der Unvereinbarkeit des Steuergesetzes mit dem Grundgesetz profitieren wollen; ihnen das zu ersparen, liegt zum einen in ihrem Interesse, zum anderen in dem der Allgemeinheit, unnötige parallele Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden.

Hinsichtlich des das gesamte FG betreffenden Ablehnungsgesuchs kann offen bleiben, ob --wovon das FG ausgegangen ist-- ein unzulässiges Ablehnungsgesuch vorliegt, weil es wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Individualablehnung im allgemeinen rechtsmißbräuchlich ist, pauschal alle Mitglieder eines Senats oder eines Gerichts abzulehnen, ohne dabei der Besonderheit und Eigenart des einzelnen Richters Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225). Das auf die Praxis der Postabfertigung beim FG gestützte Ablehnungsgesuch ist in jedem Falle unbegründet. Der Umstand, daß die Post des FG der Poststelle der OFD in verschlossenem Zustand zugeliefert, dort gewogen, frankiert und zur Post aufgegeben wird, rechtfertigt bei objektiver Betrachtungsweise nicht die Annahme der Befangenheit der an dem Gericht tätigen Richter. Der Finanzverwaltung wird durch die Abfertigung der Post des FG in keiner Weise Einfluß auf den Inhalt der Entscheidung des FG ermöglicht. Es handelt sich um eine rein verwaltungstechnische, aus Gründen der Kostenersparnis praktizierte punktuelle Zusammenarbeit zwischen der OFD und dem FG, die die Unabhängigkeit der an dem Gericht tätigen Richter nicht berührt und deshalb objektiv auch keinen Anlaß gibt, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter aufkommen zu lassen.

Ende der Entscheidung

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