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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2008
Aktenzeichen: II B 66/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 169 Abs. 2 Satz 2
AO § 393 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Nach Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Hinblick auf die Frage zu, ob die Finanzbehörden und Steuergerichte eigenständig entscheiden dürfen, dass Steuerhinterziehung vorliege und deshalb die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) zehn Jahre betrage, oder ob, wie die Kläger meinen, nur die Strafgerichte das Vorliegen von Steuerhinterziehung feststellen können. Das Vorbringen der Kläger dazu genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067; vom 21. Dezember 2007 VIII B 56/07, BFH/NV 2008, 805, und vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158, ständige Rechtsprechung).

b) Solche Ausführungen fehlen im Streitfall. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids etwa im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung entscheidungserhebliche Frage, ob Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorliegt (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), von den Finanzbehörden und den Steuergerichten eigenständig nach den Vorschriften der AO und der FGO zu entscheiden ist (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 21. Oktober 1988 III R 194/84, BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216; vom 19. März 1998 V R 54/97, BFHE 185, 351, BStBl II 1998, 466; vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, und vom 20. Juni 2007 II R 66/06, BFH/NV 2007, 2057). Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters wegen Steuerhinterziehung ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9, und in BFHE 185, 351, BStBl II 1998, 466). Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten liegt darin nicht (BFH-Urteil in BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9).

Der BFH hat nach der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde diese Rechtsprechung nochmals bestätigt und ausgeführt, dass selbst ein Freispruch im Strafverfahren wegen der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Steuerstrafverfahren gemäß § 393 Abs. 1 AO das Finanzgericht (FG) nicht hindere, aufgrund eigener Feststellungen zur vollen Überzeugung von einer Steuerhinterziehung zu gelangen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 805). Gleiches gilt auch für die Einstellung eines Strafverfahrens (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099).

c) Die Kläger haben sich mit dieser ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht substantiiert auseinandergesetzt und keine Gründe dargelegt, die zu einer erneuten Prüfung der Rechtslage durch den BFH Anlass geben könnten, wie etwa gewichtige neue, in der Literatur oder der Rechtsprechung der FG erhobene Einwendungen gegen die bisherige Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1158). Das von ihnen angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juni 1967 2 BvR 375, 53/60 u.a. (BVerfGE 22, 49) betraf die Frage, ob Finanzämter Kriminalstrafen verhängen dürfen. Das BVerfG verneinte dies mit der Begründung, Kriminalstrafen könnten nach Art. 92 1. Halbsatz des Grundgesetzes nur durch Richter verhängt und auch bei minder gewichtigen strafrechtlichen Unrechtstatbeständen nicht in einem Verwaltungsvorverfahren ausgesprochen werden. Die Feststellung der Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung im Steuerfestsetzungsverfahren war nicht Gegenstand der Entscheidung. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht dargelegt, welche Auffassungen in der Literatur zu der von ihnen herausgestellten Frage vertreten werden.

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