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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: II B 69/06
Rechtsgebiete: GrEStG


Vorschriften:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2002 Miteigentumsanteile an einem Grundstück mit einem Meistgebot, bestehend aus dem Bargebot von 197 000 € und einer als Teil des geringsten Gebots zu übernehmenden Grundschuld in Höhe von 227 524,89 €.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2003 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Grunderwerbsteuer mit 3,5 % aus dem Meistgebot (424 524 €) in Höhe von 14 858 € fest.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Bemessungsgrundlage um darin enthaltenes Zubehör kürzte. Dem Begehren der Klägerin, die Grundschuld nicht mit dem Nennwert, sondern nur mit einem Betrag von 123 000 € anzusetzen, folgte das FG nicht. Die Klägerin hatte während des Versteigerungstermins und vor Ergehen des Zuschlagsbeschlusses eine Erklärung der Grundschuldgläubigerin erwirkt, wonach diese sich unter der aufschiebenden Bedingung des Zuschlags bereit erklärte, gegen Zahlung von 123 000 € eine Löschungsbewilligung zu erteilen.

Gegen die Erfassung der Grundschuld mit dem Nennwert wendet sich die Klägerin. Mit ihrer Beschwerde macht sie geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde ist unbegründet, sie war daher zurückzuweisen.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es dann, wenn die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden kann oder bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).

Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage ist ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren als Gegenleistung das Meistgebot einschließlich der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Die in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe sind im Sinne des Zwangsversteigerungsrechts auszulegen. Bestehen bleibende Rechte sind danach solche Rechte, die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken sind (vgl. § 52 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung --ZVG--). Als bestehen bleibende Rechte sind die Hypotheken und die Grundschulden mit ihrem Kapitalbetrag, dem Nennwert, anzusetzen (ständige Rspr., vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 II R 36/83, BFHE 143, 158 , BStBl II 1985, 339 sowie BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2000 II B 38/00, BFH/NV 2001, 482; Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 9 Rz 423; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 9 Rz 33; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, 3. Aufl., § 9 Rz 117).

Die Gesetzesanordnung ist damit eindeutig. Das Gesetz enthält für die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung, bei der Ablösung einer Grundschuld auf Grund einer während des Versteigerungstermins mit dem Grundschuldinhaber für den Fall des Zuschlags getroffenen Vereinbarung gelte anderes, keine Anhaltspunkte. Soweit der BFH die Auffassung vertreten hat, eine Bewertung bestehen bleibender Rechte unter dem Nennbetrag sei möglich und geboten, wenn und soweit der Ersteher tatsächlich nicht belastet ist (vgl. die Nachweise bei Sack, a.a.O., § 9 Rz 431 ff.; Hofmann, a.a.O., § 9 Rz 33; Pahlke/Franz, a.a.O., § 9 Rz 122), liegen dem andere Sachverhalte als im Streitfall zu Grunde. Weiterer Klärungsbedarf besteht im Streitfall nicht.

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