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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: II B 7/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Alleinerbe seiner Mutter. Zum Nachlass gehörten u.a. bebaute Grundstücke. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen den Kläger nicht die von ihm nach seinen Angaben zu Lebzeiten seiner Mutter gemachten Aufwendungen für diese Grundstücke zuzüglich Zinsen als ihm gegenüber bestehende Darlehensverbindlichkeiten der Mutter.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er die für die Grundstücke der Mutter aufgewandten Mittel dieser darlehensweise zur Verfügung gestellt habe und dass deshalb bei Eintritt des Erbfalls entsprechende Verbindlichkeiten der Mutter bestanden hätten. Es sei nicht deutlich geworden, dass überhaupt ein Darlehen vereinbart gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, dass die im ertragsteuerlichen Bereich geltenden Anforderungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen nicht ohne weiteres auf den Bereich der Erbschaftsteuer übertragen werden könnten.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, das FG sei vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Oktober 1995 II R 45/92 (BFHE 178, 459, BStBl II 1996, 11) abgewichen. Danach seien für die Frage, ob Rückzahlungsansprüche aus zwischen dem Erblasser und seinen Kindern vereinbarten Darlehen erbschaftsteuerrechtlich als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien, die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen nicht anwendbar. Für die Absetzbarkeit von Nachlassverbindlichkeiten sei ausschließlich zu prüfen, ob sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen bestanden hätten und mit welchem Wert sie zum Bewertungsstichtag anzusetzen seien. Das FG hätte danach die geltend gemachten Darlehensschulden berücksichtigen müssen. Sie seien hinreichend nachgewiesen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abweichung des angefochtenen Urteils des FG von einer Entscheidung eines anderen Gerichts geltend gemacht, so sind tragende Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der Divergenzentscheidung herauszuarbeiten und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939, und vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221).

Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat zwar den das BFH-Urteil in BFHE 178, 459, BStBl II 1996, 11 tragenden Rechtssatz herausgestellt, dass für die Frage, ob Rückzahlungsansprüche aus zwischen dem Erblasser und seinen Kindern vereinbarten Darlehen erbschaftsteuerrechtlich als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden können, die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprechend anwendbar sind. Er hat dem aber keinen davon abweichenden, die Vorentscheidung tragenden Rechtssatz gegenübergestellt. Er macht vielmehr der Sache nach geltend, das FG habe zu Unrecht das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses mit seiner Mutter als nicht nachgewiesen beurteilt. Eine Divergenz legt der Kläger mit diesem Angriff gegen die Beweiswürdigung durch das FG nicht dar.



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