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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: II B 71/06
Rechtsgebiete: FGO, BewG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ermittelte den Einheitswert für das Einfamilienhaus der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das eine Wohnfläche von rd. 238 qm ausweist, auf den 1. Januar 2003 im Sachwertverfahren. Einspruch und Klage, mit denen die Kläger die Bewertung im Ertragswertverfahren begehrten, blieben erfolglos.

Die Kläger stützen die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, ein Einfamilienhaus allein wegen Überschreitens der Wohnflächengrenze von 220 qm im Sachwertverfahren zu bewerten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 1 FGO) diesen Anforderungen entsprechend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894; vom 8. September 2005 II B 122/04, BFH/NV 2006, 100, und vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).

Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten sei, insbesondere, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2005 XI B 88/04, BFH/NV 2006, 42; vom 31. August 2005 IV B 24/04, BFH/NV 2006, 91; vom 13. Oktober 2005 X B 96/05, BFH/NV 2006, 112; vom 19. Oktober 2005 X B 88/05, BFH/NV 2006, 15; vom 9. Januar 2007 VII B 134/05, BFH/NV 2007, 1141, und vom 8. Mai 2007 X B 43/06, BFH/NV 2007, 1499, ständige Rechtsprechung).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Nach der Rechtsprechung des BFH weist ein Einfamilienhaus, dessen Wohnfläche die Grenzgröße von 220 qm wenn auch lediglich geringfügig überschreitet, eine besondere Gestaltung i.S. des § 76 Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf und ist deshalb im Sachwertverfahren zu bewerten (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liegt darin nicht (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 II R 22/92, BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1979, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BVerfGE 74, 182, BStBl II 1987, 240).

b) Die Kläger machen selbst nicht geltend, dass gegen diese Rechtsprechung in der Literatur oder von den Finanzgerichten Einwendungen erhoben werden würden. Dies steht der Zulässigkeit der Beschwerde entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 2004 II B 24/03, juris). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 16. Juli 2004 1 BvR 1139/04).

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