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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.1998
Aktenzeichen: II B 71/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks. Im Wege der Fortschreibung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 30. Oktober 1996 den Einheitswert für dieses Grundstück auf den 1. Januar 1993 auf 26 300 DM fest.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger beantragte, den Einheitswert ohne Berücksichtigung einer Nebenkostenpauschale von 60 DM neu festzustellen, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, daß das FA bei der Berechnung der Jahresrohmiete rechtsfehlerfrei vorgegangen sei. Es hat die Revision nicht zugelassen und den Kläger im Urteil darauf hingewiesen, daß bei der Einlegung der Revision und der Beschwerde und dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muß.

Gegen dieses Urteil hat sich der Kläger, der kein Berufsträger i.S. von Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ist, persönlich am 16. März 1998 in Schriftform an das FG gewandt und geltend gemacht, die Schilderung des Tatbestandes enthalte eindeutig falsche Angaben. Ihm sei es gleichgültig, "ob diese Stellungnahme als Revision oder sonst was einzustufen" sei. Auf Nachfrage erklärte er mit seinem Schreiben vom 16. Juni 1998, das Schreiben sei als Rechtsmittel anzusehen.

Das FG hat der Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Revision in dem finanzgerichtlichen Urteil --sollte es sich bei dem am 16. März 1998 beim FG eingegangenen Schreiben um ein solches handeln-- nicht abgeholfen.

II. Der Senat sieht in dem am 16. März 1998 beim FG eingegangenen Schreiben des Klägers eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Aus den Erklärungen des Klägers ergibt sich, daß er gegen das Urteil des FG ein Rechtsmittel einlegen wollte. Im Hinblick darauf, daß das FG die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen hat, kommt nach verständiger Würdigung des Inhalts der schriftlichen Äußerung des Klägers als Rechtsmittel nur die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision in Betracht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde. Die vom Kläger, der selbst nicht Angehöriger der genannten Berufsgruppen ist, persönlich eingelegte Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung durch einen vom Kläger noch zu bestellenden zugelassenen Vertreter ist ausgeschlossen. Die Genehmigung wirkt nur für die Zukunft. Sie kann deshalb nur wirksam werden, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1993 II B 112/93, BFH/NV 1994, 651).

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