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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: II B 75/02
Rechtsgebiete: VwZG, FGO, ZPO


Vorschriften:

VwZG § 3 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 74
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 43
ZPO § 181 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Bezüglich der vom Kläger gerügten nicht ordnungsgemäßen Zustellung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) fehlt es an einer gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung eines Zulassungsgrundes. Im Übrigen ist die Zustellung des Urteils des FG ordnungsgemäß erfolgt. Ausweislich der in der FG-Akte befindlichen Postzustellungsurkunde ist die Zustellung am 3. April 2002 durch Ersatzzustellung nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) bewirkt worden.

2. Der Kläger hat den als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemachten Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens durch eine vom FG unterlassene Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO nicht schlüssig dargelegt. Schlüssig ist die Darlegung eines Verfahrensmangels, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Bei einem als Verfahrensmangel gerügten Verstoß gegen § 74 FGO ist zu berücksichtigen, dass nach dieser Vorschrift die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit im Ermessen des FG steht. Daher muss vom Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge dargetan werden, aufgrund welcher konkreten Umstände seines Falles das FG ausnahmsweise aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet war (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1995 II B 31/95, BFH/NV 1996, 237; vom 5. März 2003 VII B 381/02, BFH/NV 2003, 931). Dieser Darlegungspflicht genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat lediglich eine Reduzierung des Ermessens des FG gemäß § 74 FGO auf Null behauptet, ohne jedoch diese rechtliche Annahme stützende konkrete tatsächliche Umstände seines Einzelfalls darzulegen.

3. Die Rüge des Klägers, das FG habe ihm keine Akteneinsicht gewährt und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) verletzt, genügt ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Die schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 FGO setzt die Darlegung voraus, dass dem Beteiligten die Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde (BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498; vom 20. Juni 2001 I B 118/00, BFH/NV 2001, 1583). Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm das FG eine Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des FG verweigert hat, so dass es an einer schlüssigen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt.

4. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs aufgrund der vom FG abgelehnten Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist nicht schlüssig dargelegt.

Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Vertagung durch das FG ergibt. Soweit der Kläger darauf verweist, das FG habe seinem Vertagungsantrag wegen der Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO entsprechen müssen, fehlt es bereits an der Schlüssigkeit dieser Behauptung (vgl. oben unter 1.). Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, er habe zur Begründung seines Vertagungsantrags dem FG gegenüber mitgeteilt, am Tag der mündlichen Verhandlung einen erkrankten Angehörigen zur ärztlichen Behandlung begleiten zu müssen, ergibt sich hieraus kein erheblicher Grund, der das FG zu einer Vertagung hätte veranlassen müssen. Die im Zuge des vom Kläger behaupteten Vertagungsantrags vorgebrachten Gründe sind nicht substantiiert genug, weil sowohl Angaben zur Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung am Sitzungstag als auch zur Schwere der Erkrankung des Angehörigen fehlen.

Der weiteren Behauptung des Klägers, es liege keine (ablehnende) Entscheidung über seinen Vertagungsantrag "durch Verfügung des Vorsitzenden oder Beschluss des Senats" vor, steht im Übrigen schon das Urteil des FG entgegen, in dem das FG den Vertagungsantrag abgelehnt hat.

5. Auch die Ausführungen des Klägers zum Ablehnungsgesuch ergeben keinen Verfahrensmangel. Hat das FG ein Ablehnungsgesuch im Urteil als unzulässig zurückgewiesen und dies damit begründet, der Beteiligte habe sein Ablehnungsrecht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 43 ZPO verloren, weil dieser sich auf eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, genügt es nicht den Begründungsanforderungen, wenn der Kläger lediglich die Rechtsauffassung äußert, er habe sein Ablehnungsrecht nicht verloren. Zur schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels ist es vielmehr in diesen Fällen erforderlich, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das FG fehlerhaft von einem Verlust des Ablehnungsrechts ausgegangen ist. Ist das Ablehnungsgesuch des Klägers jedoch unzulässig gewesen, ergeben weder die fehlende dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter noch die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch im Urteil einen Verfahrensmangel (vgl. BFH-Entscheidungen vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376, und vom 22. März 1994 X B 81/93, BFH/NV 1994, 498).

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