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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: II B 84/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, FGO


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 3
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 71 Abs. 1 Satz 2
GKG § 72 Nr. 1 2. Halbsatz
ZPO § 321a
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) gegen die Kostenrechnung des FG in der Rechtssache 1 K 16/07 durch Beschluss vom 28. September 2007 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Erinnerungsführer am 10. Oktober 2007 "außerordentliche Beschwerde" wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eingelegt.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--)

1. Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des FG vom 28. September 2007 ist nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde nicht gegeben. Die Entscheidung des FG ist deshalb unanfechtbar. Hierauf sind die Erinnerungsführer bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes in der im Streitfall gemäß § 72 Nr. 1 2. Halbsatz i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 geltenden Fassung (GKG). Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes --im Streitfall den Bundesfinanzhof (BFH)-- nicht statt.

2. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im Finanzprozess seit Inkrafttreten des § 321a ZPO (i.V.m. § 155 FGO) zum 1. Januar 2002 und der Anhörungsrüge in § 133a FGO nicht mehr statthaft (vgl. m.w.N. BFH-Beschlüsse vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242; vom 2. Februar 2004 VII B 358/03, RVGreport 2004, 440; vom 20. Dezember 2005 VIII B 199/05, BFH/NV 2006, 777; vom 9. Mai 2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118).

3. Die (unstatthafte) Beschwerde kann nicht in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgedeutet werden. Das Begehren eines Beschwerdeführers ist bei --wie im vorliegenden Verfahren-- entsprechender ausdrücklicher Bezeichnung durch einen zur Vertretung vor dem BFH befugten Prozessbevollmächtigten als außerordentliche Beschwerde und nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO auszulegen (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2007 IX S 15/06, juris). Aus diesem Grund kommt auch eine Umdeutung in eine Gegenvorstellung --für die der BFH funktional nicht zuständig wäre-- nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 7. Januar 2007 VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931).

4. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine nach § 66 Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde voraussetzt (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII E 5/05, BFH/NV 2006, 103).

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