Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2009
Aktenzeichen: II B 89/08
Rechtsgebiete: FGO, StVZO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
StVZO § 23 Abs. 6a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1.

Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen und dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. September 2004 II B 63/03, BFH/NV 2005, 211; vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N.). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so genügt die bloße Behauptung deren Verfassungswidrigkeit nicht. Erforderlich ist vielmehr die substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894; vom 6. Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303; vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320, jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a)

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht allein deshalb ausreichend dargelegt, weil nach Meinung der Klägerin von einer Entscheidung des BFH eine Vielzahl von Bundesbürgern betroffen sei. Allein aus diesem Vorbringen ergibt sich noch nicht, dass eine inhaltlich klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34).

b)

Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 (BGBl. I 2004, 2712) "zur Folge hatte, dass der Vertrauensschutz für Halter und Besitzer von echten Wohnmobilen entfällt", nicht schlüssig dargelegt. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die bloße Behauptung, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige Besteuerung vorliege und es bis zum Inkrafttreten des Dritten Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344) an einer gesetzlichen Grundlage für die Besteuerung von Wohnmobilen gefehlt habe.

Den Darlegungsanforderungen ist schon deshalb nicht genügt, weil die für den behaupteten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot maßgebenden Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nicht bezeichnet werden. Es fehlt ferner jede Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH zum Rückwirkungsverbot (dazu z.B. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 12 ff.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Aufl., Art. 20 Rz 67 ff.).

c)

Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, für sie sei eine mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO verbundene Auswirkung auf die Besteuerung ihres Wohnmobils nicht erkennbar gewesen, sind die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht einmal ansatzweise mit der --in der Vorentscheidung ausdrücklich zitierten-- BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747; vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 461) und den dort aus § 23 Abs. 6a StVZO gezogenen Folgerungen auseinander, wonach unter Zugrundelegung dieser Vorschrift die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten eines sog. Wohnmobils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2800 kg u.a. nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu bemessen war. Schon aus diesem Grund ist auch das nicht näher begründete Vorbringen der Klägerin, mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO sei keine die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung von Wohnmobilen betreffende Regelung weggefallen, unschlüssig.

Ende der Entscheidung

Zurück