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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: II B 93/03
Rechtsgebiete: BodSchätzG


Vorschriften:

BodSchätzG § 12
BodSchätzG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen eine Nachschätzung, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gemäß § 12 des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens (BodSchätzG) für ein der Klägerin nicht gehörendes Grundstück vorgenommen hat, Einspruch eingelegt, den das FA wegen fehlender Einspruchsbefugnis als unzulässig verworfen hatte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, und darlegen, warum im Einzelfall die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb eine Revisionsentscheidung über den Streitfall hinaus Bedeutung haben könnte (sog. Breitenwirkung, vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1998 III B 99/97, BFH/NV 1999, 323). Die Behauptung, die Rechtsfragen hätten Bedeutung für das Verhältnis von Grundstücksnachbarn, wird weder tatsächlich noch rechtlich belegt. Wenn, wie die Klägerin vorträgt, zu den aufgeworfenen Fragen keinerlei Rechtsprechung, Verwaltungsvorschriften oder Literatur existieren, obwohl, wie hinzuzufügen ist, das BodSchätzG fast 70 Jahre alt ist, spricht dies auch indiziell gegen eine allgemeine Bedeutung. Die Bedeutung der Sache erschöpft sich vielmehr in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalles, ohne das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts zu berühren.

Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind auch nicht klärungsbedürftig. Die in der Formulierung der Rechtsfragen unterstellte Wirkung der Bodenschätzung auf Dritte kommt dieser nach dem klaren Wort- und Sinngehalt des BodSchätzG nicht zu. Nach § 2 BodSchätzG umfasst die Bodenschätzung eine Kennzeichnung des Bodens nach seiner Beschaffenheit (Bestandsaufnahme) und die Feststellung seiner Ertragsfähigkeit. Die so festgestellten Schätzungsergebnisse werden in das Liegenschaftskataster übernommen (§ 11 BodSchätzG). Die Bodenschätzung betrifft somit nur die von ihr erfassten Grundstücke; dementsprechend können nur die Eigentümer der betreffenden Grundstücke beschwert sein. Die Rechtsfragen sind damit offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat.



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