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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: II B 98/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) traf am 12. September 1994 mit der X-GmbH (GmbH) eine schriftliche Vereinbarung über den Erwerb und die schlüsselfertige Erstellung eines näher bezeichneten Objektes in Z. Darin hieß es, der Kläger möchte in Z ein saniertes Mehrfamilienhaus erwerben. Die GmbH verfüge über den Kontakt zu dem Veräußerer des Objektes und biete die Vermittlung des Erwerbs und im Übrigen alle Leistungen im Rahmen eines allumfassenden Generalübernehmervertrages an, um das Objekt zu sanieren und schlüsselfertig zu übergeben. Die GmbH wäre in der Lage, das Objekt selbst zu erwerben und anschließend die Sanierung durchzuführen. Zur Vermeidung einer doppelten Grunderwerbsteuer und zur Sicherstellung der Auftragsabwicklung werde vereinbart, dass der Kläger das Objekt unter Vermittlung der GmbH direkt vom Veräußerer erwirbt und sich verpflichtet, nach dem Erwerb einen Generalübernehmervertrag über die schlüsselfertige Sanierung mit der GmbH abzuschließen. Der Vereinbarung liege ein Preis für das Grundstück von 840 000 DM sowie eine Vergütung für den Generalübernehmervertrag von 1 600 000 DM zugrunde.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 22. September 1994 erwarb der Kläger sodann das mit dem sanierungsbedürftigen Gebäude bebaute Grundstück zum Kaufpreis von zunächst 820 000 DM. Der Kaufpreis minderte sich später auf 780 000 DM. Noch am Tag des Grundstückskaufvertrages schloss der Kläger den vorgesehenen Generalübernehmervertrag mit der GmbH ab.

Dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) lag zunächst nur der Grundstückskaufvertrag vor. Ausgehend vom Grundstückskaufpreis setzte er die Grunderwerbsteuer auf 15 600 DM bestandskräftig fest. Als ihm auch die Verträge mit der GmbH bekannt wurden, setzte er die Steuer durch Änderungsbescheid vom 23. Oktober 1996 auf 47 800 DM herauf, da sich die Gegenleistung um die Vergütung aus dem Generalübernehmervertrag von 1 610 000 DM erhöht habe. Als Änderungsvorschrift nannte er den § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Änderungsbescheid sei aufzuheben, weil er auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 gestützt sei, obwohl die Steuer heraufgesetzt worden sei. Darüber hinaus komme der Sache grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage zu, ob die Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand auch auf Sachverhalte anzuwenden sei, bei denen der Käufer ein Grundstück erwirbt, das zum Zeitpunkt des Kaufvertrages bereits bebaut ist. Soweit sich das Finanzgericht (FG) dafür ausgesprochen habe, die Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand auch auf derartige Sachverhalte zu erstrecken, habe es sich auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) berufen, die nicht im BStBl veröffentlicht und daher über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden seien.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Dies richtet sich noch nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt; denn die angefochtene Entscheidung des FG ist vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden. Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bisherigen Fassung.

1. Aus der Rüge, das FA habe den angefochtenen Änderungsbescheid auf eine unzutreffende Änderungsvorschrift gestützt, ergibt sich weder ein Verfahrensmangel des finanzgerichtlichen Urteils i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, weil unter den dort genannten Verfahrensmängeln nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts und nicht Fehler zu verstehen sind, die der Steuerbehörde im Besteuerungsverfahren oder dem außergerichtlichen Vorverfahren unterlaufen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610), noch wird mit dieser Rüge die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz schlüssig dargelegt. Im Übrigen ist --wie das FG bereits ausgeführt hat-- für die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides unerheblich, ob die darin angegebene Änderungsvorschrift zutrifft. Entscheidend ist lediglich, ob die Voraussetzungen irgendeiner Änderungsvorschrift erfüllt sind oder nicht.

2. Auch im Übrigen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig gerügt. Zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. wäre darzutun gewesen, dass der Rechtsstreit eine allgemeine Rechtsfrage aufwirft, die bisher nicht geklärt, im Interesse der Allgemeinheit aber klärungsbedürftig ist. Dies hätte zunächst erfordert, sich mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch zum Erwerb von Grundstücken mit sanierungsbedürftigen Altbauten (vgl. die BFH-Urteile vom 10. August 1994 II R 33/91, BFH/NV 1995, 337, sowie vom 7. September 1994 II R 106/91, BFH/NV 1995, 434) auseinander zu setzen. Dies ist nicht geschehen. Die Tatsache, dass die genannten Urteile des BFH amtlich nicht veröffentlicht worden sind, besagt nicht, dass ihnen nur Bedeutung für den Einzelfall zukäme.

Ende der Entscheidung

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