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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: II B 98/02
Rechtsgebiete: EStG, HGB, BewG, FGO


Vorschriften:

EStG § 5 Abs. 1
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
BewG § 95 Abs. 1
BewG § 103 Abs. 1
BewG § 109 Abs. 1
BewG § 109a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, betreibt ein Bauunternehmen. Hinsichtlich eines Großteils ihrer Bauleistungen unterliegt sie einer zweijährigen oder --insbesondere bei Großaufträgen-- einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist. Bei den Großaufträgen behält der Auftraggeber regelmäßig für die Dauer der Gewährleistungsfrist 5 v.H. des Rechnungsbetrages zur Sicherheit ein, wenn nicht die Klägerin eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in dieser Höhe beibringt.

In ihren Bilanzen bildete die Klägerin Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen, die nicht an den tatsächlich erbrachten Gewährleistungen in der Vergangenheit ausgerichtet waren, sondern am Gesamtumsatz, und zwar bis 1991 mit 1 v.H. und danach mit 5 v.H. Zum 31. Dezember 1992 ergab dies einen Betrag von 3 381 000 DM. Nach einer Außenprüfung minderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Pauschalrückstellung auf 0,5 v.H. des Gesamtumsatzes. Dies ergab bei verändertem Gesamtumsatz einen Betrag von 143 766 DM, den das FA bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1993 durch Bescheid vom 18. Juli 1995 sowie durch den späteren Änderungsbescheid vom 5. Juni 1997 übernahm.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die übliche Gepflogenheit eines Sicherungseinbehaltes von 5 v.H. beweise, dass der Auftraggeber nach den langjährigen Erfahrungswerten nur mit einem Einbehalt in dieser Höhe abgesichert sei. Diese Erfahrungswerte dürfe ein Unternehmer bereits wegen des Vorsichtsprinzips des § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht ignorieren. Das werde in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Gewährleistungsrückstellungen nicht ausreichend beachtet. Demgegenüber habe der Reichsfinanzhof (RFH) mit Urteil vom 18. August 1933 VI A 736/33 (RStBl 1933, 1205) der von dem Bauunternehmer geleisteten Sicherheit durchaus Bedeutung für die Höhe der Gewährleistungsrückstellungen beigemessen. Im Übrigen sei für die Höhe der Pauschalrückstellung nicht der Umsatz nur eines Jahres maßgeblich; vielmehr müsse die gesamte noch laufende Garantiezeit bezüglich der zu den jeweiligen Stichtagen bereits getätigten Umsätze berücksichtigt werden.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die in den Bilanzen auszuweisenden Werte seien in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. Gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sei eine Pauschalrückstellung dann zu bilden, wenn sie das geeignete Mittel sei, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Höhe des abzusetzenden Aufwandes zu geben. Allerdings genüge für die Bildung einer Rückstellung die bloße Möglichkeit des Bestehens, Entstehens oder der Inanspruchnahme aus einer Verbindlichkeit nicht; vielmehr müsse eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige wegen eines im Wesentlichen vor dem Bilanzstichtag verwirklichten Tatbestandes in Anspruch genommen werde. Da ein objektiver Maßstab für die Wahrscheinlichkeit und Höhe künftiger Gewährleistungen nur aus der Erfahrung gewonnen werden könne, sei auf die Erfahrungen, die der Steuerpflichtige in der Vergangenheit in seinem Betrieb gemacht habe, abzustellen. Daneben könnten auch branchentypische oder allgemeine Erfahrungswerte berücksichtigt werden. Dabei ergebe sich, dass im Streitfall eine Pauschalrückstellung in Höhe von 0,5 v.H. des Gesamtumsatzes nicht zu niedrig sei.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alternative 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich aus der Abweichung der Vorentscheidung von dem o.a. Urteil des RFH. Der RFH habe die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme ausreichen lassen, in dem er ausführte, der Steuerpflichtige habe mit Berechtigung darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die mögliche Haftungsinanspruchnahme aus einem größeren Bauauftrag ein Sichtwechsel habe hinterlegt werden müssen. Demgegenüber sehe es der BFH apodiktisch als einzigen Lösungsweg an, von der tatsächlichen Inanspruchnahme in der Vergangenheit auszugehen. Es diene dem allgemeinen Interesse an der Fortentwicklung des Rechts, sich auch mit anderen gedanklichen Ansätzen zu befassen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Rechtssache kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen. Eine Revisionsentscheidung könnte weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 und 2 der Vorschrift führen. Im Streitfall fehlt es nämlich von vornherein an der Klärungsfähigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage.

1. Wie der Senat mit Urteil vom 25. Oktober 2000 II R 58/98 (BFHE 194, 238, BStBl II 2001, 92) entschieden hat, findet wegen der Anknüpfung der §§ 95 Abs. 1, 103 Abs. 1, 109 Abs. 1 und 109a des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I, 297) bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens für Stichtage ab dem 1. Januar 1993 insoweit, als eine Steuerbilanz vorliegt, keine eigenständige bewertungsrechtliche Prüfung mehr statt, ob und mit welchem Wert aktive und passive Wirtschaftsgüter des (ertragsteuerrechtlichen) Betriebsvermögens anzusetzen sind. Vielmehr sind die ertragsteuerrechtlichen Bilanzansätze --von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen-- ohne weiteres zu übernehmen. Daraus folgt, dass ein Streit über den Ansatz oder den Wert einzelner Wirtschaftsgüter nur auf dem Gebiet der Ertragsteuern ausgetragen werden kann.

2. Des Weiteren könnte dahingestellt bleiben, ob eine Abweichung der Vorentscheidung von einem Urteil des RFH unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht werden kann, wie dies vor der Änderung des § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) angenommen worden ist (vgl. Ruban in Steuerliche Vierteljahresschrift 1991, 142, 154), oder unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wie dies unter der Geltung des nunmehrigen § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO vertreten wird (vgl. Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Anm. 190; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Anm. 118, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Anm. 71). Unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wäre die Beschwerde unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage infolge der späteren Rechtsprechung des BFH nicht mehr klärungsbedürftig ist. Unter dem Gesichtspunkt der Divergenz wäre die Beschwerde unbegründet, weil die zitierte Rechtsprechung des RFH unter der Voraussetzung, dass sie so zu verstehen ist, wie die Klägerin sie verstanden wissen will, durch die Rechtsprechung des BFH aufgegeben worden wäre. Eine aufgegebene Rechtsprechung vermag eine Divergenz nicht mehr zu begründen (so Beschluss des BFH vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).

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