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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.1998
Aktenzeichen: II B 98/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat zuletzt durch Bescheid vom 28. August 1991 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihren inzwischen verstorbenen Ehemann Vermögensteuer auf den 1. Januar 1987 festgesetzt. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im ersten Rechtsgang statt. Auf die Revision des FA hin hob der erkennende Senat die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Klage abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird grundsätzliche Bedeutung als Grund zur Zulassung der Revision geltend gemacht. Diese ergebe sich aus der in Rechtsprechung, Verwaltungserlassen und im Schrifttum extrem kontrovers diskutierten Frage, ob die Finanzverwaltung und die Steuergerichte in "VSt-Altfällen" zu Lasten des Steuerpflichtigen ab 1. Januar 1997 überhaupt noch tätigwerden könnten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung geklärt.

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) steht einer Weiteranwendung des Vermögensteuergesetzes (VStG) nach dem 31. Dezember 1996 auf vor dem 31. Dezember 1996 liegende Veranlagungszeitpunkte nicht entgegen. Aus ihm ergibt sich, daß das VStG trotz seiner vom BVerfG erklärten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz auf alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1997 II B 33/97, BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 515; BFH-Urteil vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635; BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1997 II B 60/97, BFH/NV 1998, 502, und vom 29. Oktober 1997 II B 67/97, BFH/NV 1998, 361). Diese Beurteilung ist durch den Beschluß des BVerfG vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97 (Deutsches Steuerrecht 1998, 643) bestätigt worden.

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