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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.1999
Aktenzeichen: II E 1/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG, GKG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
GKG § 5 Abs. 5
GKG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I.

Mit Beschluß vom 4. März 1999 verwarf der Senat eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts als unzulässig und sah dabei gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) von einer Begründung ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 28. April 1999 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) daraufhin Kosten in Höhe von 50 DM gegen den Kostenschuldner an. Dagegen legte der Kostenschuldner Erinnerung mit dem Antrag ein, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht zu erheben. Die unrichtige Sachbehandlung sieht er darin, daß die Beschwerde ohne Begründung ergangen ist. Außerdem hält er die Mitglieder des Senats, die den Beschluß erlassen haben, für parteiisch. Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig. Gemäß § 5 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bedarf es im Verfahren über die Erinnerung nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG greift nicht ein (vgl. BFH-Beschluß vom 12. August 1994 V E 1/94, BFH/NV 1995, 428).

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Die Tatsache, daß die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung ergangen ist, stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 GKG dar. Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG sieht ausdrücklich vor, daß der Beschluß über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ohne Begründung ergehen kann. Sieht aber das Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vor, kann ihre Wahrnehmung keine fehlerhafte Sachbehandlung sein, denn eine Unrichtigkeit i.S. des § 8 Abs. 1 GKG liegt nur vor, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat. Die Regelung des Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1977 1 BvR 815/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 252).

Sollte dem Erinnerungsschriftsatz darüber hinaus bezüglich mehrerer Mitglieder des erkennenden Senats ein Ablehnungsgesuch zu entnehmen sein, wäre es unzulässig, da es an der nachvollziehbaren Darlegung eines Ablehnungsgrundes fehlte (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 51 Anm. 23, sowie BFH-Beschluß vom 30. Juni 1989 VIII B 86/88, BFH/NV 1990, 175).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 5 Abs. 6 GKG gerichtsgebührenfrei.



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