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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: II E 2/03
Rechtsgebiete: GKG, VStG


Vorschriften:

GKG § 11 Abs. 2 Satz 1
VStG § 10 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss wies der Senat eine Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurück. Das FG hatte eine Klage der Kostenschuldnerin gegen Bescheide über die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der X-GmbH auf den 31. Dezember 1993, 1994 und 1995 abgewiesen. Mit Kostenrechnung vom ... hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten angesetzt. Als Streitwert waren 0,5 v.H. des gemeinen Werts sämtlicher Anteile zu den drei streitbefangenen Stichtagen angesetzt worden.

Mit der Erinnerung beantragt die Kostenschuldnerin, die Gerichtskosten nach einem Streitwert von ... anzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass es ihr lediglich um eine Korrektur der Schätzungen gegangen sei. Der geltend gemachte Streitwert von ... ergebe sich aus der tatsächlichen Vermögensteuerbelastung der Anteilsinhaber für die Jahre 1994 bis 1996.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

Nach § 1 Abs. 1 c i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH wird der Streitwert bei Anfechtung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften grundsätzlich mit dem einfachen Jahresbetrag der auf den streitigen Wertunterschied lastenden Vermögensteuer bemessen. Hierbei wird die Vermögensteuer mit dem am Stichtag gemäß § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) für natürliche Personen geltenden Steuersatz von 0,5 v.H. zugrunde gelegt (so BFH-Beschlüsse vom 28. April 1983 III R 136/82, BFHE 138, 328, BStBl II 1983, 506, sowie vom 19. Oktober 1994 II E 1/94, BFHE 175, 330, BStBl II 1995, 26). An dieser pauschalen Streitwertbemessung, bei der die Umstände des Einzelfalles außer Betracht bleiben, ist auch für den Streitfall festzuhalten.

Entgegen der Erinnerungsbegründung war die Klage vorrangig auf Aufhebung der angefochtenen Feststellungsbescheide im vollen Umfang gerichtet. Die Kostenschuldnerin hatte in erster Linie geltend gemacht, die Bescheide seien wegen der angeblich untragbaren Schätzungsergebnisse nichtig. Lediglich hilfsweise hatte sie beantragt, die Anteilswerte auf einen bestimmten Betrag herabzusetzen. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat die Kostenschuldnerin u.a. wiederum geltend gemacht, der Sache komme wegen der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, wann die Schätzung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren zu nicht mehr tragbaren Ergebnissen führe, und dazu vorgetragen (Abschn. V. der Beschwerdebegründung), ein untragbares Schätzungsergebnis bewirke die Nichtigkeit des Schätzungsbescheides.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

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