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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: II E 5/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Kostenrechnung vom 28. November 2006 forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Verfahren vor dem BFH Gerichtskosten in Höhe von 275 EUR bei dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) an. Dabei wurde der Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von 1 000 EUR zugrunde gelegt. Daraus ergab sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses i.V.m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG eine Verfahrensgebühr von (5 x 55 EUR =) 275 EUR. Diese Gebühr zahlte der Kostenschuldner am 6. Dezember 2006.

Am 17. Januar 2007 beantragte der Kostenschuldner für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH), die ihm mit Beschluss vom 5. Juli 2007 bewilligt wurde.

Der Kostenschuldner wendet sich mit seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung. Diese dürfe nicht aufrechterhalten werden, da ihm für das Revisionsverfahren PKH bewilligt worden sei.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II.

Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Der Kostenbeamte hat zu Recht Gerichtskosten in Höhe von 275 EUR erhoben.

Zu Unrecht meint der Kostenschuldner, dass die Bewilligung von PKH auch bereits bezahlte Gerichtskosten erfasst. Der Beschluss über die Bewilligung von PKH entfaltet grundsätzlich Rechtswirkung nur für die Zukunft (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 53, m.w.N.). Ausnahmsweise wirkt die Bewilligung der PKH --auch ohne ausdrückliche Bestimmung im Beschluss (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 122 Rz 3)-- auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, wenn der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag alles Erforderliche für die Bewilligung der PKH getan hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Oktober 1991 XI ZR 174/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 839; BFH-Beschluss vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838). Eine Ausdehnung der Rückwirkung über den Antragszeitpunkt hinaus würde jedoch dem Antragsprinzip, das dem PKH-Verfahren zugrunde liegt, widersprechen und ist daher unzulässig (BGH-Beschluss vom 30. September 1981 IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446).

Nach diesen Grundsätzen erfasst der Bewilligungsbeschluss keine Zahlungen, die der Kostenschuldner vor dem Bewilligungsbeschluss bzw. vor der Antragstellung geleistet hat (Reiche in Beermann/Gosch, § 142 FGO Rz 111; Zöller/Philippi, a.a.O., § 122 Rz 4; vgl. auch Nr. 3.2 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens).

Im Streitfall hat der Kostenschuldner die Gerichtskosten am 6. Dezember 2006 und damit bereits vor der Antragstellung am 17. Januar 2007 bezahlt. Die Erhebung der Gerichtskosten in Höhe von 275 EUR war daher zutreffend.

Das Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

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