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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.01.2000
Aktenzeichen: II E 6/99
Rechtsgebiete: GKG, FGO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
FGO § 43
FGO § 155
ZPO § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hat vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben mit dem Antrag, die Nichtigkeit von Einheitswertbescheiden auf den 1. Januar 1986, 1. Januar 1987 und 1. Januar 1988 Grundbesitz betreffend festzustellen. Die Summe der in diesen Bescheiden festgestellten Einheitswerte beträgt 9 244 500 DM. Ferner beantragte der Kostenschuldner, das Finanzamt zu verpflichten, im Wege der Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1987 und den 1. Januar 1988 ihm diesen Grundbesitz zu 40 v.H. zuzurechnen. Die Summe der auf den 1. Januar 1987 und den 1. Januar 1988 festzustellenden Einheitswerte dieser Grundstücke beträgt 5 804 300 DM.

Das FG hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision beantragte der Kostenschuldner, das FG-Urteil aufzuheben und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu entscheiden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Kostenbeamte hat durch Kostenrechnung vom 26. Oktober 1999 ausgehend von einem Streitwert von 236 710 DM Gerichtskosten von 3 910 DM angesetzt.

Hiergegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt und beantragt, den Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 8 000 DM festzusetzen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Im Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Revisionsklägers (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Kostenschuldner hat mit seiner Revision --was § 43 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässt-- unter Weiterverfolgung seiner erstinstanzlichen Anträge mehrere selbständige prozessuale Ansprüche verfolgt, nämlich die Feststellung der Nichtigkeit bestimmter Bescheide sowie im Wege der Verpflichtungsklage das Begehren auf Erlass von Einheitswertbescheiden bestimmten Inhalts. In einem solchen Fall sind die Streitwerte der verschiedenen Klagebegehren entsprechend § 155 FGO i.V.m. § 5 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zusammenzurechnen.

a) Soweit der Kostenschuldner die Feststellung der Nichtigkeit bestimmter Einheitswertbescheide begehrt hat, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG wie bei einer Anfechtungsklage (vgl. hierzu: Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 135 Anm. 35) ..."nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache".

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH wird die für die Streitwertbemessung maßgebende finanzielle Bedeutung eines Rechtsstreits über einen Einheitswertbescheid ungeachtet der steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall pauschal bemessen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 1971 III B 29/71, BFHE 103, 316, BStBl II 1972, 85). Die Streitwertpauschalierung ist gerechtfertigt, weil durch den Einheitswertbescheid nicht eine Steuerschuld festgesetzt, sondern die Besteuerungsgrundlage für eine Mehrzahl von Steuern gesondert festgestellt wird (vgl. dazu näher BFH-Beschluss vom 13. August 1976 III B 33/75, BFHE 120, 17, BStBl II 1976, 774). Bei der Anfechtung eines auf den 1. Januar 1974 oder auf einen späteren Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswerts für ein Grundstück beträgt der (pauschalierte) Streitwert im Regelfall 60 v.T. des streitigen Wertunterschiedes und ermäßigt sich nur, wenn --wie im Streitfall-- feststeht, dass der Einheitswert für weniger als drei Jahre Besteuerungsgrundlage ist. Dabei wird von der regelmäßigen steuerlichen Belastung der einheitswertabhängigen Steuern ausgegangen, und zwar ohne darauf abzustellen, ob im Einzelfall tatsächlich Vermögensteuer zu entrichten ist und ob Grundsteuervergünstigungen bestehen, denn die im Einzelfall an den Einheitswert anknüpfenden Steuern sind nicht Gegenstand des Verfahrens, für das der Streitwert zu bestimmen ist (BFH-Beschluss vom 19. August 1992 II E 2/92, BFH/NV 1993, 322).

Der Ansatz des Regelstreitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt --entgegen der Auffassung des Kostenschuldners-- nicht in Betracht, weil genügend Anhaltspunkte für eine --wenn auch pauschale-- Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des Rechtsmittelführers vorhanden sind.

Der (Teil-)Streitwert für das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Einheitswertbescheide auf den 1. Januar 1986, 1. Januar 1987 und 1. Januar 1988 beträgt demnach

20 v.T. von 9 244 500 DM = 184 890 DM.

b) Für die gestellten Verpflichtungsanträge gilt Entsprechendes. Auch hier ergibt sich der Streitwert pauschal aus 20 v.T. der Summe der auf die Stichtage 1. Januar 1987 und 1. Januar 1988 festzustellenden Einheitswerte der Grundstücke. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass das Begehren des Kostenschuldners auf die Feststellung beschränkt war, ihm diesen Grundbesitz zu 40 v.H. zuzurechnen. Ausgehend von der Summe der maßgeblichen Einheitswerte berechnet sich der (Teil-)Streitwert für die Verpflichtungsklage wie folgt:

5 804 300 DM x 40 v.H. = 2 321 720 DM x 20 v.T. = 46 434 DM

Der Gesamtstreitwert beträgt danach 231 324 DM. Die Gebühr nach Nr. 3130 des Kostenverzeichnisses zum GKG beträgt demnach 2,0 x 1 955 DM, sodass die Gerichtskosten im Streitfall, wie vom Kostenbeamten zutreffend festgesetzt, 3 910 DM betragen.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).



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