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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.01.2000
Aktenzeichen: II E 7/99
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hat vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben mit dem Antrag, die Nichtigkeit von Einheitswertbescheiden auf den 1. Januar 1986, 1. Januar 1987 und 1. Januar 1988 Grundbesitz betreffend festzustellen. Die Summe der in diesen Bescheiden festgestellten Einheitswerte beträgt 9 244 500 DM. Ferner beantragte der Kostenschuldner, das Finanzamt zu verpflichten, im Wege der Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1987 und den 1. Januar 1988 ihm diesen Grundbesitz zu 40 v.H. zuzurechnen. Die Summe der auf den 1. Januar 1987 und den 1. Januar 1988 festzustellenden Einheitswerte dieser Grundstücke beträgt 5 804 300 DM.

Das FG hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Kostenschuldner Beschwerde eingelegt. Diese wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) als unzulässig verworfen; dem Kostenschuldner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Kostenbeamte hat durch Kostenrechnung vom 26. Oktober 1999 ausgehend von einem Streitwert von 236 710 DM Gerichtskosten von 1 955 DM angesetzt.

Hiergegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt und beantragt, den Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 8 000 DM festzusetzen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision im finanzgerichtlichen Urteil entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 21. September 1994 VIII E 1/94, BFH/NV 1995, 254) regelmäßig dem Streitwert des Klageverfahrens, der wiederum dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens entspricht.

Der Gesamtstreitwert für das vom Kostenschuldner angestrebte Revisionsverfahren beträgt 231 324 DM. Insofern verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren II E 6/99. Die Gebühr nach Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses zum GKG beträgt, wie in der Kostenrechnung angesetzt, 1,0 x 1 955 DM.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).



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