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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: II K 1/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GVG


Vorschriften:

FGO § 70
FGO § 121 Satz 1
FGO § 134
ZPO § 580
ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b
GVG § 17a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2006 in dem Verfahren II B 27/06 die Beschwerde des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 22. Februar 2006 4 K 163/06 als unzulässig verworfen. Das FG hatte die Klage des Klägers im zweiten Rechtsgang als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hatte der Kläger geltend gemacht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, zu wessen Lasten es gehe, wenn bei einer mit einfacher Post übersandten Einspruchsentscheidung weder das Datum der Absendung noch das des Zugangs zu ermitteln sei. Darüber hinaus hielt er eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts dahingehend für erforderlich, dass Einspruchsentscheidungen wegen ihrer Bedeutung für den Anlauf der Klagefrist förmlich zugestellt werden müssten.

Der Kläger hat nunmehr Wiederaufnahmeklage erhoben, ohne ausdrücklich einen der Restitutionsgründe gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu benennen. Da die Klage jedoch darauf gestützt ist, dass in seiner Kanzlei erneut Postsendungen vom Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) eingegangen seien, bei denen die Daten des Briefumschlages bzw. der Aufgabe zur Post mit denen auf den übersandten Schriftstücken nicht übereinstimmten, ist anzunehmen, dass es dem Kläger um den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO geht. Mit diesem Restitutionsgrund erstrebt der Kläger eine günstigere Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit seiner Klage. Für ein derartiges Wiederaufnahmeverfahren ist nicht der BFH, sondern das FG zuständig. Das gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO gegeben sind oder nicht. Die Prüfung obliegt dem FG. Für eine Klage auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH abgeschlossen wurde, ist grundsätzlich das FG zuständig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 I K 1/98, BFH/NV 2000, 730, sowie vom 26. Juni 2003 III K 1/03, BFH/NV 2003, 1436). Die Zuständigkeit des BFH wird auch nicht dadurch begründet, dass es dem Kläger lediglich um Rechtsfehler der ergangenen FG-Entscheidung geht. Der Kläger möchte über neue Tatsachen --nämlich die erwähnten Postsendungen des FA-- zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gelangen. Die Bewertung dieser Tatsachen unter dem Gesichtspunkt, ob sie zu einer anderen Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Klage führen können, obliegt aber dem FG (vgl. Urteil des BFH vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, BStBl II 1977, 321, unter III. 1. Buchst. c bb). Der Rechtsstreit war daher gemäß den §§ 70, 121 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das FG zu verweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (§ 70 FGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG).

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