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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.07.1998
Aktenzeichen: II R 103/97
Rechtsgebiete: VStG


Vorschriften:

VStG § 10 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nach Maßgabe ihrer Vermögensteuererklärung mit Neuveranlagungsbescheid vom 24. Februar 1997 auf den 1. Januar 1996 zur Vermögensteuer veranlagt.

Mit der hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) geltend, daß der angefochtene Vermögensteuerbescheid verfassungswidrig sei; das bisherige Vermögensteuerrecht habe längstens bis zum 31. Dezember 1996 angewandt werden dürfen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die vom BVerfG ausgesprochene zeitliche Befristung der weiteren Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes (VStG) sei dahin zu verstehen, daß es für alle vor 1997 endenden Veranlagungszeiträume unabhängig davon fortgelte, wann im Einzelfall über die Steuerfestsetzung entschieden wird.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Beschluß des BVerfG dürfe das VStG nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr angewandt werden, so daß ab 1. Januar 1997 keine Vermögensteuer mehr zu erheben sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des FG den Vermögensteuerbescheid --Neuveranlagung-- auf den 1. Januar 1996 vom 24. Februar 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 1997 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Zutreffend hat das FG entschieden, daß der angefochtene Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1996 rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das VStG auch über den in der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 93, 121, 148, BStBl II 1995, 655, 665 genannten Zeitpunkt (31. Dezember 1996) hinaus weiterhin auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände anzuwenden. Der Senat nimmt insoweit auf seine nunmehr ständige Rechtsprechung Bezug (vgl. Beschluß vom 18. Juni 1997 II B 33/97, BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 515; Urteil vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635; Beschlüsse vom 30. Juli 1997 II B 7/97, BFH/NV 1998, 351; vom 15. Oktober 1997 II B 60/97, BFH/NV 1998, 502, Anmerkung, und vom 29. Oktober 1997 II B 67/97, BFH/NV 1998, 361). Das BVerfG hat in seinem Beschluß in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 nicht die Nichtigkeit des § 10 Nr. 1 VStG, sondern lediglich dessen Unvereinbarkeit mit Art. 3 des Grundgesetzes ausgesprochen und zugleich die befristete Weitergeltung des bisherigen Vermögensteuerrechts bis zum 31. Dezember 1996 angeordnet. Die befristete Anordnung des für verfassungswidrig erkannten Rechts ist als eine Regelung über dessen zeitlichen Geltungsbereich mit der Folge zu verstehen, daß es für alle innerhalb dieses zeitlichen Geltungsbereichs verwirklichten Sachverhalte noch Rechtswirkung erzeugt. Diese Rechtsauffassung wurde durch den Beschluß des BVerfG vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97 (BStBl II 1998, 422) bestätigt.

Für den Streitfall bedeutet dies, daß die von der Klägerin angegriffene Vermögensteuerfestsetzung auf den 1. Januar 1996 --wie es die Vorinstanz zu Recht getan hat-- nach Maßgabe des bisherigen Vermögensteuerrechts zu überprüfen ist. Einwendungen gegen die Höhe der Steuerfestsetzung wurden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich. Das FG hat daher die Klage zu Recht abgewiesen.

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