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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: II R 17/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 137
FGO § 138 Abs. 2 Satz 2
FGO § 139 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Wird ein Rechtstreit dadurch erledigt, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gründe, die es nach § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO ausnahmsweise unter sinngemäßer Anwendung des § 137 FGO rechtfertigten, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) trotz ihres Obsiegens die Kosten aufzuerlegen, liegen nicht vor. Denn dadurch, dass sich die Klägerin erst im Revisionsverfahren auf die Wertbegrenzung nach § 16 des Bewertungsgesetzes berufen hat, hat sie lediglich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen, aber keine Tatsachen verspätet geltend gemacht. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ein Verschulden an der Entstehung der Kosten des Revisionsverfahrens trifft. Das Risiko der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts trägt bei im Übrigen unveränderter Sach- und Rechtslage die erlassende Behörde.

Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist daher das Gericht des ersten Rechtszugs, im Streitfall das Finanzgericht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596, und vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFH/NV 2000, 1278).

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