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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: II R 19/07
Rechtsgebiete: BewG, BewG i.d.F. vor 1997, BewG i.d.F. des JStG 1997, ErbStG


Vorschriften:

BewG § 12 Abs. 3
BewG §§ 138 ff.
BewG § 138 Abs. 1
BewG § 138 Abs. 3
BewG i.d.F. vor 1997 § 91 Abs. 2
BewG i.d.F. des JStG 1997 §§ 138 ff.
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG § 12 Abs. 3
ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 2
ErbStG § 25
ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2
ErbStG § 37 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. November 1995 zur "Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Übertragung in vorweggenommener Erbfolge" übertrug X zunächst auf seine drei Kinder A, B und C jeweils einen Miteigentumsanteil von 33/100 u.a. an dem Flurstück ... in der Gemarkung D. Einen Restanteil von 1/100 behielt er. Außerdem behielt er sich einen lebenslänglichen Nießbrauch vor, auf dessen Ausübung er schuldrechtlich unter bestimmten von den Kindern einzuhaltenden Voraussetzungen verzichtete. Die Kinder verpflichteten sich, ab dem Tod des X der Mutter eine lebenslängliche wertgesicherte Rente von 10 000 DM monatlich zu zahlen.

Das Grundstück befand sich bei Vertragsschluss im Zustand der Bebauung mit fünf Mietshäusern, die bereits zu 71,26 % --gemessen an den Herstellungskosten-- errichtet und am 1. Juli 1996 fertig gestellt waren. Gegenstand der Übertragung sollte "das Grundstück in vollständig bebautem Zustand" sein. Zu diesem Zweck übertrug X auf die Kinder "zu gleichen Anteilen" einen Geldbetrag von 5 445 000 DM "mit der ausdrücklichen Bestimmung und Auflage", diesen "nur für die ordnungsgemäße Fertigstellung" der Gebäude zu verwenden. Der Geldbetrag war bereits auf ein Konto der Kinder überwiesen. Die Vertragspartner erklärten sodann die Auflassung und bewilligten und beantragten die Umschreibung. X übernahm die anfallende Schenkungsteuer.

In einem zweiten Abschnitt der notariellen Urkunde gründeten X und die Kinder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die sie ihre Miteigentumsanteile u.a. an dem Flurstück ... einbrachten. Außerdem legten die Kinder die 5 445 000 DM und X einen weiteren Betrag von 55 000 DM ein. Auch bezüglich dieser Einbringung erklärten die Partner die Auflassung und bewilligten und beantragten die Umschreibung, und zwar soweit möglich "ohne Voreintragung" der Kinder. Im Gesellschaftsvertrag der GbR hieß es, die von den Gesellschaftern eingebrachten Geldmittel seien zur ausschließlichen Verwendung für die Bebauung des Flurstücks ... bestimmt. Die GbR übernehme die Fertigstellung der Wohnanlage und trete in sämtliche Verträge ein, die X im Zuge des Baufortschritts bereits mit Handwerkern und anderen am Bau Beteiligten abgeschlossen habe. X werde hinsichtlich aller Verpflichtungen aus solchen Verträgen gegenüber Dritten freigestellt. Bei der Beschlussfassung der Gesellschafter hatten X 85 % und die Kinder jeweils 5 % der Stimmen. Zur Fertigstellung der Gebäude musste die GbR im April 1996 noch einen Bankkredit in Höhe von 1,5 Mio. DM aufnehmen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Übertragung der Miteigentumsanteile an dem Flurstück ... sowie des Geldes auf die Kinder als eine einzige gemischte und teils mittelbare Schenkung des fertig bebauten Grundstücks, die erst 1996 ausgeführt worden sei. Gemäß dieser Rechtsauffassung und unter Ansatz des auf den Zeitpunkt der Fertigstellung festgestellten Grundbesitzwerts der Miteigentumsanteile von jeweils 3 228 060 DM (100 % = 9 782 000 DM) erließ er am 31. August 1999 gegenüber X einen ersten Schenkungsteuerbescheid bezüglich der Schenkung an C. Der Einspruch, mit dem X geltend gemacht hatte, das Grundstück sei in dem Zustand geschenkt worden, in dem es sich bei Vertragsschluss befunden habe, so dass es mit 140 % des Einheitswerts anzusetzen sei und eine mittelbare Grundstücksschenkung nur bezüglich der damals noch ausstehenden Bauleistungen in Betracht komme, blieb erfolglos. Der Einheitswert des Grundstücks im Zustand der Bebauung wurde später vom Lagefinanzamt gemäß § 91 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. vor 1997 mit 966 000 DM ermittelt, woraus sich ein Steuerwert von 1 352 400 DM ergab.

Während des anschließenden Klageverfahrens, das noch von X eingeleitet worden war und nach dessen Tod im November 2003 von der Ehefrau (nunmehrige Klägerin und Revisionsbeklagte --Klägerin--) als Alleinerbin fortgesetzt wurde, erging am 22. Juli 2004 unter Berücksichtigung der ab dem Tod des X zu erfüllenden Rentenverpflichtung ein Änderungsbescheid, mit dem die Steuer bei einem steuerpflichtigen Erwerb einschließlich Vorerwerben von 2 847 400 DM auf 540 367 DM (276 285,26 €) festgesetzt wurde. Nach Ablösung des Stundungsbetrages von 141 336,93 € gemäß § 25 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) ergab sich daraus ein zu zahlender Betrag von 198 267,23 €.

Die Klage, mit der die Klägerin das Begehren des X weiter verfolgte und überdies verlangte, die Abzinsung der Rentenverpflichtung auf den Tag des Vertragsschlusses zu unterlassen, hatte überwiegend Erfolg. Auch das Finanzgericht (FG) nahm zwei aufeinander folgende Schenkungen an, nämlich eine im Jahr 1995 ausgeführte Schenkung des Grundstücks im Zustand bei Vertragsschluss und eine 1996 ausgeführte mittelbare Grundstücksschenkung durch Finanzierung der Fertigstellung des Gebäudes. Diese Aufspaltung in zwei Schenkungen ergebe sich aus dem Umstand, dass sowohl das Grundstück im Zustand bei Vertragsschluss als auch der Geldbetrag von den Kindern in die GbR eingebracht werden sollten. Da ausschließlich X zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR berechtigt gewesen sei, habe er die Verwendung der Gelder für die Fertigstellung der Gebäude überwachen können. Die Schenkung im Jahr 1995 sei bei derjenigen aus dem Jahr 1996, die --wenn auch in vermindertem Umfang-- Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei, als Vorerwerb zu berücksichtigen. Nur die Schenkung aus 1996 stelle eine gemischte Schenkung dar, da die aufschiebend bedingte Rentenverpflichtung erst mit Fertigstellung der Gebäude wirksam geworden sei. Auch die Nießbrauchsbelastung betreffe erst die gemischte Schenkung, da bis zur Fertigstellung der Gebäude auf die Ausübung des Nießbrauchsrechts verzichtet worden sei. Der Vorerwerb sei mit 33 % des erhöhten Einheitswerts für das Grundstück im Zustand der Bebauung --nämlich mit 446 292 DM-- anzusetzen. Bei der 1996 ausgeführten gemischten mittelbaren Grundstücksschenkung sei zu berücksichtigen, dass ein Teilbetrag der den Kindern überlassenen ... DM --nämlich ... DM-- zur Bezahlung bereits bei Vertragsschluss ausgeführter Aufträge verwendet worden sei. Der Verkehrswert der Bereicherung der C bestehe daher nur aus 1/3 der Differenz von 3 332 269 DM, nämlich aus 1 110 756 DM, wobei dieser Betrag noch um 1/3 der auf den 1. Juli 1996 abgezinsten Rentenverpflichtung gegenüber der nunmehrigen Klägerin --nämlich um 308 452 DM-- auf 802 304 DM zu kürzen sei. Der Steuerwert der Bereicherung betrage (20 % von 3 228 060 DM =) 645 612 DM. Der Prozentsatz von aufgerundet 20 % ergebe sich aus dem Verhältnis des für die Fertigstellung der Gebäude eingesetzten Restbetrages von 1 110 756 DM zu 33 % des Verkehrswerts des fertig bebauten Grundstücks von 17 453 000 DM.

Mit der Revision rügt das FA fehlerhafte Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung. X habe den Kindern das Grundstück mit fertig gestellten Gebäuden zuwenden wollen. Dies zeige sich auch in den von den Kindern eingegangenen Einlageverpflichtungen, indem sie sowohl ihre Grundstücksanteile als auch das erhaltene Geld eingebracht hätten. Ein weiteres Indiz dafür sei, dass X sich die Verwaltung der Mittel über seine Funktion als Geschäftsführer der GbR vorbehalten habe. Das Auslaufen der Anknüpfung der Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Einheitswerte des Grundvermögens besage für den Zuwendungswillen des X nichts.

Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Mit dem notariell beurkundeten Vertrag vom 30. November 1995 ist eine gemischte teils unmittelbare, teils mittelbare Schenkung eines fertig bebauten Grundstücks bewirkt worden, die erst 1996 ausgeführt worden und deren Gegenstand bereits nach den §§ 138 ff. BewG i.d.F. des JStG 1997 zu bewerten ist. Da die Vorentscheidung auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, war sie aufzuheben und der Schenkungsteuerbescheid vom 22. Juli 2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Steuerwert einer einzigen freigebigen Zuwendung bezüglich des Flurstücks ... statt mit 2 818 113 DM mit 2 777 744 DM anzusetzen ist.

A.

1. Der "Grundfall" einer mittelbaren Grundstücksschenkung besteht darin, dass der Zuwendende dem Bedachten das Geld zur Verfügung stellt, mit dem dieser ein bebautes oder unbebautes Grundstück als den eigentlichen Zuwendungsgegenstand von einem Dritten erwirbt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1959 II 259/57 S, BFHE 69, 420, BStBl III 1959, 417). Eine mittelbare Grundstücksschenkung kann jedoch auch darin bestehen, dass der Bedachte mit dem ihm zur Verfügung gestellten Geld auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück ein Gebäude errichten oder fertig stellen soll (BFH-Urteil vom 3. August 1988 II R 39/86, BFHE 154, 383, BStBl II 1988, 1025). Ob Gegenstand der freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das zum Kauf des Grundstücks oder zur Errichtung bzw. Fertigstellung des Gebäudes hingegebene Geld oder das Grundstück bzw. das Gebäude selbst ist, bestimmt sich danach, was nach der Schenkungsabrede oder dem Willen des Zuwendenden geschenkt werden sollte, sofern dieser Wille tatsächlich vollzogen worden ist (so BFH-Urteile vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, sowie in BFHE 154, 383, BStBl II 1988, 1025).

2. Zuwendungsgegenstand einer einzigen teils unmittelbaren, teils mittelbaren Schenkung eines bebauten Grundstücks kann darüber hinaus auch ein Grundstück des Zuwendenden sein, wenn dieser nicht nur unentgeltlich sein noch nicht (fertig-)bebautes Grundstück überträgt, sondern zusätzlich aufgrund eines einheitlichen Vertrages auch das Geld für ein darauf noch zu errichtendes bzw. fertig zu stellendes Gebäude zur Verfügung stellt (so BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273). Nicht erforderlich ist dabei, dass das zur Errichtung oder Fertigstellung des Gebäudes hingegebene Geld den Herstellungs- bzw. Fertigstellungsaufwand vollständig deckt (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1977 II R 162/71, BFHE 122, 332, BStBl II 1977, 663, sowie vom 15. November 1978 II R 69/72, BFHE 126, 318, BStBl II 1979, 201). Füllt der Bedachte eine etwaige Deckungslücke mit eigenen Mitteln oder mit Hilfe eines von ihm aufgenommenen Kredits, bedarf es allerdings einer verhältnismäßigen Kürzung des Steuerwerts des (fertig-)bebauten Grundstücks entsprechend der Berechnungsweise bei einer gemischten Schenkung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 318, BStBl II 1979, 201).

3. Gemäß diesen Grundsätzen hat X seinen Kindern im Wege einer teils unmittelbaren, teils mittelbaren Grundstücksschenkung Miteigentumsanteile an dem Flurstück ... mit fertig gestellten Gebäuden zugewendet. Der Vertrag vom 30. November 1995 bestimmt ausdrücklich, Gegenstand der Zuwendung solle das Grundstück in vollständig bebautem Zustand sein. Da sich die Gebäude aber bei Vertragsschluss noch im Rohbauzustand befanden, übertrug X im unmittelbar nachfolgenden Satz auf die Kinder auch das für die Fertigstellung der Gebäude vorgesehene Geld mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung "und Auflage", es nur für die ordnungsgemäße Fertigstellung der Gebäude entsprechend den genehmigten Bauplänen zu verwenden. Damit ist zweierlei in einer Weise klargestellt, die auch unter Einbeziehung der nachfolgenden Gesellschaftsgründung und der dabei eingegangenen Einlageverpflichtungen keinen Raum für eine andere Auslegung lässt: Das hingegebene Geld des X sollte nicht selbst Zuwendungsgegenstand sein. Die Kinder durften über das Geld nicht frei verfügen, sondern mussten es zur Fertigstellung der Gebäude einsetzen. Dies wurde durch die Einlage in die von X beherrschte GbR zusätzlich rechtlich abgesichert. Zum anderen diente die Hingabe des Geldes dazu, den Kindern bis auf den zurückbehaltenen 1 %-igen Miteigentumsanteil des X das fertig bebaute Grundstück zuzuwenden. Daran änderte die Einbringung in die GbR, zu der sich die Kinder noch vor Fertigstellung der Gebäude verpflichten mussten, nichts. Sie hatten ungeachtet der Tatsache, dass eine Zwischeneintragung im Grundbuch vermieden werden sollte, nicht nur ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück einzubringen, sondern auch das Geld. Vermögensmäßig setzte sich ihre Inhaberschaft in der Gesellschaftsbeteiligung ungeschmälert fort, da X nicht nur den ihm verbliebenen Miteigentumsanteil ebenfalls einbrachte, sondern zusätzlich einen Geldbetrag von 55 000 DM. Dies waren 1 % der nunmehr zur Verfügung stehenden Gesamtsumme von (5 445 000 DM + 55 000 DM =) 5 500 000 DM. An diesem Willen des X und der Kinder, das Grundstück in fertig bebautem Zustand zuzuwenden bzw. zu erhalten --ein Wille, für dessen Verwirklichung X mit der Auflassung des Grundstücks und der Erteilung der Eintragungsbewilligung sowie der Hingabe des Geldes das von seiner Seite Erforderliche weitgehend bereits getan hatte-- änderte sich dadurch, dass die Gebäudeerrichtung zum Gesellschaftszweck der GbR wurde, ebenfalls nichts.

B.

1. Die Schenkung der Miteigentumsanteile an dem Flurstück ... in fertig bebautem Zustand ist erst 1996 ausgeführt worden. Der Zuwendungsgegenstand unterliegt daher bereits gemäß § 138 Abs. 1 und 3 BewG der Bewertung mit dem Grundbesitzwert. Die Frage, ob noch die Vorschriften über die Feststellung der Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1964 oder bereits diejenigen der §§ 138 ff. BewG anzuwenden sind, beantwortet sich gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 ErbStG nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Dies ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Ist die Steuer erst nach dem 31. Dezember 1995 entstanden, weil die Zuwendung erst nach diesem Stichtag ausgeführt worden ist, sind bereits die §§ 138 ff. BewG anzuwenden.

2. Soll ein Grundstück in einem Zustand, den es bei Beurkundung des Übertragungsgeschäfts noch nicht hat, Zuwendungsgegenstand sein, ist die Zuwendung erst ausgeführt, wenn das Grundstück diesen Zustand aufweist. Zur Auflassung und Erteilung einer Eintragungsbewilligung, von der jederzeit Gebrauch gemacht werden kann, muss als weiteres Erfordernis hinzukommen, dass der gewollte Zustand geschaffen worden ist. Maßgebend für die Ausführung der Schenkung ist in derartigen Fällen der Zeitpunkt, in dem die letzte dieser Voraussetzungen erfüllt worden ist (so BFH-Urteil vom 22. September 2004 II R 88/00, BFH/NV 2005, 213). Der gewollte Zustand behält seine Bedeutung für die Ausführung der Zuwendung auch dann, wenn es vor seinem Eintritt bereits zu einer Umschreibung des Grundstücks auf den Bedachten gekommen ist.

3. Handelt es sich bei der Zuwendung eines Grundstücks mit noch zu errichtendem bzw. fertig zu stellendem Gebäude um eine vollen Umfangs oder nur teilweise mittelbare Grundstücksschenkung, gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb des Grundstücks in dem gewollten Zustand erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat, dasselbe. Auch eine solche Zuwendung ist erst ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertig gestellt ist (so BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786; vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273). Im Streitfall war als letztes dieser Erfordernisse die Fertigstellung der Gebäude erst im Juli 1996 erfüllt. Somit ist die Bewertung bereits nach den §§ 138 ff. BewG vorzunehmen.

C.

1. Der Grundbesitzwert des Flurstücks ... mit fertig gestellten Gebäuden ist auf 9 782 000 DM festgestellt worden. Davon entfallen 97 820 DM auf den bei X verbliebenen Miteigentumsanteil und jeweils 3 228 060 DM (zusammen 9 684 180 DM) auf das Eigentum der Kinder. Die Zuwendungen an die Kinder stellen allerdings nicht nur teils mittelbare Grundstücksschenkungen dar, sondern wegen der ursprünglich aufschiebend bedingten Rentenverpflichtung gegenüber der Klägerin auch gemischte Schenkungen. Da bei Ergehen des Änderungsbescheides vom 22. Juli 2004 die Bedingung mit dem Tod des X bereits eingetreten war, war die Rentenverpflichtung bereits zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BFHE 213, 102, BStBl II 2006, 475), und zwar mit ihrem gemäß § 12 Abs. 3 BewG auf den Ausführungszeitpunkt der Zuwendung, den 1. Juli 1996, abgezinsten Wert von insgesamt 925 354 DM (vgl. zur Abzinsung: BFH-Beschluss vom 27. Juni 2006 II B 162/05, BFH/NV 2006, 1845). Das vorbehaltene Nießbrauchsrecht des X ist zwar noch vor Ergehen des angefochtenen Änderungsbescheides erloschen; der Zinsvorteil, der mit der Ablösung der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gestundeten Steuer verbunden ist, bleibt der Klägerin jedoch erhalten. Die Darlehensverbindlichkeit aus dem zur Fertigstellung der Gebäude noch erforderlichen Kredit von 99 % von 1,5 Mio. DM (= 1 485 000 DM) ist dagegen zusätzlich wie eine Gegenleistung zu behandeln.

2. Der Steuerwert der Zuwendungen an die Kinder berechnet sich demnach wie folgt:

 a)Steuerwert der Leistungen des AW insgesamt9 684 180 DM
b)Verkehrswert der Leistungen des AW insgesamt: 99 % von 17 453 000 DM - vom FG festgestellt und vom FA nicht angegriffen17 278 470 DM
c)Verkehrswert der Bereicherung der Kinder insgesamt, 17 278 470 DM, ./. 925 354 DM, ./. 1 485 000 DM14 868 116 DM
d)9 684 180 x 14 868 116 : 17 278 470= 8 333 232 DM
e)Steuerwert der Zuwendung je Kind (1/3)2 777 744 DM

Auf der Grundlage dieses Letzterwerbs ergibt sich folgende Steuerberechnung:

 Erwerb  2 777 744 DM
Zu übernehmende Steuer   
Zuwendung lt. BFH2 777 744 DM  
+ Vorerwerb 111 331 DM  
 2 889 075 DM  
- Freibetrag 400 000 DM  
= steuerpflichtiger Erwerb2 489 075 DM  
Gerundet2 489 000 DM  
Steuer (19 %) 472 910 DM 
- fiktive Steuer auf Vorerwerb (7 % von 111 331 DM - 90 000 DM)  1 491 DM 
  471 419 DM 
Belastungen nach § 25 ErbStG 1 454 941 DM  
 1 034 134 DM  
Steuer (§ 19 Abs. 3) 167 050 DM 
- fiktive Steuer 1 491 DM 
Sofort zu entrichten 165 559 DM  
Zu stunden 305 860 DM 
Ablösebetrag (0,448) 137 025 DM 
Zu übernehmende Steuer  302 584 DM
= Erwerb (einschließlich Steuer)  3 080 328 DM
+ Vorerwerb   111 331 DM
=  3 191 659 DM
- Freibetrag   400 000 DM
= steuerpflichtiger Erwerb  2 791 659 DM
Gerundet  2 791 600 DM
Steuer (19 %)  530 404 DM
- Anrechnung für Vorerwerb   1 491 DM
=  528 913 DM
    
Steuerpflichtiger Erwerb2 791 659 DM  
- Belastung (§ 25 ErbStG)1 454 941 DM  
= Nettoerwerb1 336 718 DMx 19 %253 973 DM
- Anrechnung für Vorerwerb   1 491 DM
Sofort zu entrichten  252 482 DM
Zu stundende Steuer  276 431 DM
Ablösebetrag (0,448)  123 841 DM
Zu zahlender Betrag  376 323 DM
   = 192 410,89 €

Bei Berücksichtigung der Vorerwerbe aus der Zeit vor 1996 ist hinsichtlich der Freibeträge und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abziehbaren Steuer entsprechend den BFH-Urteilen vom 2. März 2005 II R 43/03 (BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728) sowie vom 31. Mai 2006 II R 20/05 (BFH/NV 2006, 2260) zu verfahren.

Ende der Entscheidung

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