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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: II R 30/98
Rechtsgebiete: GrEStG 1983


Vorschriften:

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 7
BUNDESFINANZHOF

1. § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 verlangt u.a. als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet. Die Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn der Benennungsberechtigte wirtschaftliche Interessen Dritter wahrnimmt, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist. Ein Handeln im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des (präsumtiven) -erwerbers reicht nicht aus.

2. Wird vom Berechtigten eine Gesellschaft als Grundstückserwerberin benannt, so reicht für die Annahme, der Berechtigte habe im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschafter der benannten Gesellschaft gehandelt, das sich allein aus der Gesellschafterstellung ergebende Interesse nicht aus. Dies gilt auch für solche mittelbaren Vorteile, die dem Benennungsberechtigten infolge der Ausübung des Benennungsrechts allein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen zufallen. In beiden Fällen muss vielmehr durch die Ausübung des Benennungsrechts ein konkreter Vermögensvorteil bei den Gesellschaftern eintreten, der über ihr Interesse als Gesellschafter hinaus reicht.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 7

Urteil vom 15. März 2000 - II R 30/98 -

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 1086)


Gründe

I.

Die Gemeinde B verpflichtete sich durch notariell beurkundeten Vertrag vom 2. März 1993 gegenüber der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Kommanditgesellschaft (KG), einen Kaufvertrag über mehrere Grundstücke in einer Gesamtgröße von 14 436 qm mit einem oder mehreren von der Klägerin noch zu benennenden Dritten nach Maßgabe eines mitbeurkundeten Verkaufsangebots abzuschließen. Die Klägerin sollte nicht berechtigt sein, sich selbst als Käuferin zu benennen. Die Gemeinde B war an das Angebot bis zum 31. Dezember 1994 gebunden.

Auf diesen Grundstücken sollte ein Warenwirtschaftszentrum von einer GmbH, nämlich der erst nachfolgend durch Vertrag vom 31. März 1993 gegründeten und am 30. April 1993 ins Handelsregister eingetragenen A-GmbH errichtet und betrieben werden. Zwei Gesellschafter der Klägerin sind zu insgesamt 50 v.H. an der A-GmbH beteiligt.

Durch notariell beurkundete Erklärung vom 22. Juli 1993 benannte die Klägerin die A-GmbH als Angebotsempfängerin, welche gleichzeitig das Verkaufsangebot der Gemeinde B vom 2. März 1993 annahm.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass die Klägerin durch die Ausübung des Benennungsrechts den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 (GrEStG 1983) verwirklicht habe, und setzte durch Bescheid vom 24. März 1995 auf der Grundlage des Einheitswerts (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983) Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin in Höhe von 726 DM fest.

Mit der nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie habe lediglich die Interessen der späteren Grundstückskäuferin gewahrt und deren Projekt ohne eigene wirtschaftliche Interessen vermittelt.

Das Finanzgericht (FG) hat den Grunderwerbsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben, weil die Klägerin nicht im unmittelbar eigenen wirtschaftlichen Interesse oder im wirtschaftlichen Interesse Dritter, sondern ausschließlich zum Nutzen und im Interesse der Erwerberin, der A-GmbH, gehandelt habe. Gegenüber Dritten fehle es im Übrigen an einer vertraglichen Bindung im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts. Zudem stelle es keine erhebliche Verfolgung fremder Interessen dar, dass die Klägerin allgemein einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten ihrer Gesellschafter oder des Konzerns bewirkt oder angestrebt habe.

Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1086 veröffentlicht.

Mit der Revision macht das FA Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 geltend. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin ergebe sich daraus, dass es durch die Benennung der A-GmbH einer ihrer Tochtergesellschaften ermöglicht worden sei, auf dem Gelände ein Warenverteilzentrum zu betreiben. Diese wirtschaftliche Betätigung komme auch der Klägerin als Organmutter unmittelbar zugute.

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision des FA ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Zutreffend hat das FG entschieden, dass die notariell beurkundete Erklärung vom 22. Juli 1993 nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegt. Zwar sind die durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 erfüllt worden. Die Klägerin hat die Rechte aus dem ihr eingeräumten Kaufangebot an die A-GmbH durch deren Benennung als Angebotsempfängerin abgetreten. Durch die von der A-GmbH gleichzeitig erklärte Annahme ist der Grundstückskaufvertrag zwischen ihr und der Gemeinde B auch zustande gekommen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 1993 II R 89/89, BFHE 170, 468, BStBl II 1993, 453, und vom 31. Mai 1972 II R 162/66, BFHE 106, 367, BStBl II 1972, 828). Unerheblich ist, dass die Klägerin als Benennungsberechtigte selbst das Angebot nicht annehmen konnte (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1981 II R 109/80, BFHE 135, 90, BStBl II 1982, 269). Die Steuer aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 ist jedoch nicht entstanden, weil das von der Rechtsprechung vorausgesetzte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet (BFH-Urteile in BFHE 170, 468, BStBl II 1993, 453, und in BFHE 135, 90, BStBl II 1982, 269, m.w.N.), nicht vorliegt. Dafür reicht es zwar ggf. aus, wenn der Benennungsberechtigte wirtschaftliche Interessen Dritter wahrnimmt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 170, 468, BStBl II 1993, 453). Handeln zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen liegt allerdings nicht vor, soweit der Berechtigte sein Benennungsrecht im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des (präsumtiven) -erwerbers ausübt (BFH-Urteil vom 22. Januar 1997 II R 97/94, BFHE 182, 222, BStBl II 1997, 411, m.w.N.).

Nach dem vom FG festgestellten und vom FA als Revisionskläger mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen nicht angegriffenen Sachverhalt, an den der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, hat die Klägerin ihr Benennungsrecht nicht in Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen oder von wirtschaftlichen Interessen Dritter ausgeübt. Das FG hat insoweit die von ihm festgestellten Tatsachen rechtsfehlerfrei dahin gehend gewürdigt, dass die Klägerin mit der Ausübung des Benennungsrechts (ausschließlich) das Interesse der A-GmbH als der zukünftigen Erwerberin der Grundstücke wahrgenommen hat. Dies schließt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 aus.

Das FG hat --entgegen der Auffassung des FA-- zutreffend darauf abgestellt, dass die durch die Förderung der Interessen der A-GmbH als zukünftiger Erwerberin der Grundstücke möglicherweise mittelbar eintretenden Vorteile bei den auch an der Klägerin beteiligten Gesellschaftern der A-GmbH nicht als eigener wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin angesehen werden kann. Auch der mögliche eigene wirtschaftliche Vorteil der Gesellschafter selbst an der Benennung der A-GmbH erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983, denn er beruht lediglich auf ihrer Gesellschafterstellung und den sich hierdurch notwendigerweise einstellenden wirtschaftlichen Reflexen. Dies reicht nicht aus. Vielmehr muss durch die Ausübung des Benennungsrechts ein konkreter Vermögensvorteil bei den Gesellschaftern eintreten, der über ihr Interesse als Gesellschafter hinaus reicht (BFH-Urteil vom 17. Juli 1974 II R 18/69, BFHE 114, 271, 276, BStBl II 1975, 242). Dies ist im Streitfall nach den maßgeblichen Feststellungen des FG nicht der Fall.

Entsprechendes gilt --entgegen der Auffassung des FA-- auch für die Vorteile, die der Klägerin infolge der Ausübung des Benennungsrechts allein aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an Tochtergesellschaften möglicherweise zugefallen sind. Auch insoweit reichte ein allein von der Gesellschafterstellung vermitteltes wirtschaftliches Interesse der Klägerin bei der Benennung der A-GmbH nicht aus, vielmehr bedarf es auch insoweit eines durch die Ausübung des Benennungsrechts konkret eingetretenen Vermögensvorteils, der über das Interesse der Klägerin als Gesellschafterin ihrer Tochtergesellschaft hinaus reicht.

Ende der Entscheidung

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