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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: II R 73/06
Rechtsgebiete: AO, BewG


Vorschriften:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 3
BewG § 114
BewG § 115
BewG § 116
BewG § 117
BewG § 118
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine nach spanischem Recht gegründete Sociedad en Comandita (S. en C.), deren Gesellschaftsform nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG) entspricht. An der Klägerin war zum 1. Januar 1993 als persönlich haftende Gesellschafterin die A-GmbH ohne Anteil am Vermögen der Klägerin beteiligt. Kommanditisten waren die Beigeladene, eine KG mit Sitz in Y (Inland), die 90 v.H. des Gesellschaftsvermögens der Klägerin hielt, und ferner der in Spanien ansässige G. An der Beigeladenen war eine größere Anzahl inländischer natürlicher Personen als Kommanditisten beteiligt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom 17. September 2001 über die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) das ausländische Sachvermögen der Klägerin auf den 1. Januar 1993 mit 390 000 DM gesondert und einheitlich fest. Dieser Betrag wurde dahin "aufgeteilt", dass 90 v.H. des ausländischen Sachvermögens als vermögensteuerpflichtiger Wert auf die Beigeladene entfielen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 96 veröffentlichten Urteil statt. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO lägen nicht vor. Der gesonderten Feststellung stehe zwar nicht entgegen, dass nur die Beigeladene bzw. ihre Gesellschafter als in Deutschland vermögensteuerpflichtig in Betracht kämen. Die in dem angefochtenen Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen seien jedoch nicht für die Besteuerung von Bedeutung, weil das Besteuerungsrecht für das in Spanien gelegene Vermögen der Klägerin ausschließlich Spanien zustehe.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der dieses Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht des FG durfte der Feststellungsbescheid schon deshalb nicht ergehen, weil nur die Gesellschafter der Beigeladenen, nicht aber G der inländischen Vermögensteuerpflicht unterlagen.

Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO sind der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117a des Bewertungsgesetzes --BewG--) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 BewG) gesondert festzustellen, wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.

a) Eine gesonderte Feststellung hat nicht schon dann zu erfolgen, wenn der Wert der Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen ist. Aus der Bezugnahme des § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO auf die Bestimmungen der §§ 114 bis 118 BewG ergibt sich vielmehr, dass ein der deutschen Vermögensteuer unterworfenes Gesamtvermögen mehreren Personen zuzurechnen sein muss. Ist nur einer der an einem Gemeinschaftsvermögen Beteiligten der deutschen Vermögensteuer unterworfen, ist somit keine gesonderte Feststellung durchzuführen (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 180 AO Rz 461).

b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO mangels Zurechnung der Wirtschaftsgüter, Schulden und Abzüge der Klägerin zu mehreren im Inland vermögensteuerpflichtigen Personen nicht vor. Das Vermögen der Klägerin ist ausschließlich in Spanien belegen. Der inländischen Vermögensteuer könnte allenfalls --die Richtigkeit des vom FA eingenommenen Rechtsstandpunkts vorausgesetzt-- die Beigeladene (bzw. deren Gesellschafter) im Hinblick auf ihre Beteiligung an der Klägerin unterworfen sein. Damit scheidet, auch nach der Rechtsauffassung des FA, eine Zurechnung des Vermögens der Klägerin zu mehreren im Inland vermögensteuerpflichtigen Personen aus. Die Beigeladene zählt dabei nur als eine Person, obwohl nicht sie selbst, sondern ihre Gesellschafter vermögensteuerpflichtig waren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372).

Auch Zweckmäßigkeitserwägungen können die Durchführung einer gesonderten Feststellung nicht rechtfertigen. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, weshalb die gesonderte Feststellung des Vorliegens und des Umfangs eines der inländischen Vermögensteuer unterworfenen Auslandsvermögens im Streitfall aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßig sein soll. Ein abgestuftes (mehrstufiges) Steuerverwaltungsverfahren, wie es nach Meinung des FG hier durchzuführen sei, bedürfte zwingend einer gesetzlichen Regelung (BFH-Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, m.w.N.). Für den Streitfall ist eine solche Regelung nicht getroffen.

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