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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2000
Aktenzeichen: II R 73/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat wegen der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1995 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 7. September 1999 6 K 472/98 als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen.

Namens der Klägerin legte die X-GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 Revision gegen das Urteil ein, ohne die Revision zu begründen. Eine Vollmacht legte die X-GmbH nicht vor.

II. Die Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Revision ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil sie nicht --wie von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) verlangt-- von einer postulationsfähigen natürlichen Person eingelegt worden ist. Nach der genannten Vorschrift muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch (schon) für die Einlegung einer Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 420; seither ständige Rechtsprechung des BFH). Diese Begrenzung der im BFHEntlG normierten Postulationsfähigkeit durch die ständige Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber offensichtlich als zutreffend angesehen. Denn er hat die Geltung des BFHEntlG seither --ohne Änderung-- mehrfach verlängert. Fehlt es demnach an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen, ist die betreffende Prozesshandlung unwirksam.

2. Die Revision der Klägerin ist von der X-GmbH eingelegt worden. Dies ergibt sich aus dem Briefkopf der Revisionsschrift, der die X-GmbH als Verfasserin ausweist. Hierfür spricht ferner, dass in dem Schriftsatz die "Wir-Form" verwendet worden ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 29. Juli 1996 III R 11/96, BFH/NV 1997, 141). Schließlich zwingt die Unterzeichnung der Revisionsschrift unter Beifügung des Zusatzes "X-GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft" zu der Annahme, dass die Revision der Klägerin nicht von einer natürlichen Person eingelegt worden ist.

3. Die Entscheidung über die Revision ergeht zwar gegenüber der Klägerin. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind jedoch der vollmachtlosen Vertreterin, nämlich der X-GmbH, aufzuerlegen, weil sie das erfolglose Revisionsverfahren veranlaßt und keine Vollmacht vorgelegt hat (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 62 Rdnr. 67, m.N.).

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