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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: II R 81/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Urteil vom 29. September 1999 wies das Finanzgericht (FG) eine Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit der er beantragt hatte, einen ihm gegenüber ergangenen Abrechnungsbescheid dahin zu ändern, dass ein Erstattungsanspruch von ... DM festgesetzt werde, als unbegründet ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Gleichwohl hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er beantragt, die Entscheidung des FG aufzuheben und entsprechend seinem Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ist der Revision entgegengetreten.

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision grundsätzlich nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Dies ist nicht geschehen.

2. Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausnahmsweise dann nicht, wenn einer der dort abschließend aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt wird. Als einzigen danach überhaupt in Betracht kommenden Verfahrensmangel macht der Kläger lediglich geltend, die Entscheidung des FG sei nicht mit Gründen versehen. Dies trifft nicht zu.

An dem Mangel fehlender Gründe i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO leidet eine Entscheidung, die den Beteiligten keine Überprüfung ermöglicht, weil nicht erkennbar ist, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen sie beruht (BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885, sowie BFH-Beschluss vom 12. Juli 1994 VII R 2/94, BFH/NV 1995, 230). Dies ist der Fall, wenn Gründe gänzlich fehlen oder ein eigenständiger Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 230). Das Fehlen der Gründe ist abzugrenzen gegen unvollständige oder unzureichende Gründe, bei denen lediglich auf einzelne Argumente der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Letztlich ist entscheidend (so der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 1962 I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338), ob erkennbar ist, welcher Grund --mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht-- für die Entscheidung über den einzelnen Anspruch (Klagegrund) und das einzelne Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des FG gerecht. Sie lässt ohne weiteres erkennen, dass ein durchsetzbarer Erstattungsanspruch deshalb abgelehnt wird, weil dem in Gestalt des ursprünglichen Erbschaftsteuerbescheids vom 6. April 1984 noch eine wirksame Steuerfestsetzung entgegensteht.



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