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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: II R 83/99
Rechtsgebiete: GrEStG, GrEStG 1983, FGO


Vorschriften:

GrEStG § 23 Abs. 4
GrEStG 1983 § 23 Abs. 4 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 120 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
FGO § 76
FGO § 120 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Am 13. Dezember 1996 schloss der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit einer Stadt einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück. Die Stadt wurde dabei von einer Mitarbeiterin ohne Vertretungsmacht vertreten. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 8. Januar 1997 genehmigte die Stadt die von der Vertreterin ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärungen.

Bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer wandte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Steuersatz von 3,5 v.H. an.

Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, dass auf den Erwerbsvorgang der Steuersatz von 2 v.H. anzuwenden sei. Der steuerbare Vorgang sei bereits im Jahre 1996 verwirklicht worden.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Erwerbsvorgang sei i.S. von § 23 Abs. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 erst im Jahre 1997 verwirklicht worden, mithin sei auf ihn der Steuersatz von 3,5 v.H. anzuwenden.

Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision wird beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu ändern und die Grunderwerbsteuer auf ... DM herabzusetzen. Gerügt wird die Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Amtsermittlung) und/oder auch Verletzung von § 23 Abs. 4 Satz 1 GrEStG 1983.

II. Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem FG schriftlich einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats bzw. innerhalb der vom Vorsitzenden des zuständigen Senats verlängerten Frist zu begründen. Revisionsbegründung oder Revision müssen nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Diesen Anforderungen genügt die Revision des Klägers nicht.

1. Die Verfahrensrüge des Klägers, das FG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Für die ordnungsgemäße Rüge von Verfahrensmängeln genügt allein die Bezeichnung der angeblich verletzten Rechtsnorm nicht. Es müssen vielmehr die Tatsachen genau bezeichnet werden, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß schlüssig ergibt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 1968 II R 118/97, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84). Wird --wie im Streitfall vom Kläger-- gerügt, das FG habe unter Verstoß gegen § 76 FGO auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, erfordert eine ordnungsgemäße Begründung nach § 120 Abs. 2 FGO eine Darlegung u.a. dazu, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären, welche Beweise es dazu hätte erheben müssen, welches voraussichtliche Ergebnis diese Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dies ausgehend von der maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte führen können (vgl. die Darstellung von Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 40). In der Revisionsbegründung wird hierzu vorgetragen, das FG hätte zumindest den Versuch unternehmen müssen festzustellen, ob der vollmachtlos beurkundete Kaufpreis mit demjenigen übereingestimmt habe, auf den der Kläger nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz einen gesetzlichen Anspruch gehabt habe. Damit bezeichnet die Revisionsbegründung nur das Beweisthema, hinsichtlich dessen sich nach der Behauptung des Klägers weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Die Revisionsbegründung enthält jedoch keine Ausführungen dazu, welche Beweismittel sich dem FG hierzu angeboten hätten, welches voraussichtliche Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht hätte und wieso dies ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung des FG möglicherweise zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte führen können.

2. Auch bei der Rüge eines Verstoßes gegen materielles Recht genügt nach § 120 Abs. 2 FGO die bloße Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm nicht zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss sich der Revisionskläger zumindest kurz und unter Überprüfung seines bisherigen Standpunkts mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander setzen. Die Revisionsbegründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1987 IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814, und vom 2. Dezember 1987 IV R 118/85, BFH/NV 1989, 639).

Dieser Anforderung an die Begründung einer Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt die Revisionsbegründung im Streitfall nicht. Die Revisionsbegründung begnügt sich mit einem einzigen Satz, dem lediglich die Behauptung zu entnehmen ist, dass entgegen der Ansicht des FG der Erwerbsvorgang bereits im Jahre 1996 verwirklicht worden sei. Der Kläger behauptet mithin lediglich, das FG habe gegen materielles Recht verstoßen, er trägt jedoch keine Begründung dafür vor.



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