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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2008
Aktenzeichen: II S 10/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, KraftStG, SchwbG, SGB IX


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 142
ZPO § 114
KraftStG § 3a Abs. 2
SchwbG § 59 Abs. 1 Satz 1
SGB IX § 145 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) ist Rechtsnachfolger seines Vaters, der vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen einen durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erlassenen Bescheid über Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer erhoben hatte. Der Vater ist im Verlauf des Klageverfahrens verstorben. Der Senat entnimmt dem Schreiben des Antragstellers vom 3. Juni 2008 im Wege der Auslegung, dass er Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) im Urteil des FG vom 10. April 2008, durch das die Klage abgewiesen worden ist, begehrt.

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. z.B. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 39, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

2. Nach diesen Maßstäben kann dem Antragsteller PKH nicht bewilligt werden, weil die von ihm angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Weder den Ausführungen des Antragstellers noch den Akten lässt sich entnehmen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtsreich erscheinen könnte. Gründe, die nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil des FG führen könnten, sind nicht erkennbar.

Der Antragsteller wendet sich im Kern gegen die Rechtsauffassung des FG, die Steuervergünstigung gemäß § 3a Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung sei für den Zeitraum ab 25. November 1999 bis 15. April 2002 nicht rückwirkend zu gewähren, weil für diesen Zeitraum nicht durch Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) bzw. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachgewiesen sei, dass der Vater des Antragstellers die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 SchwbG bzw. des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfülle. Diese Auffassung ist zutreffend, sie entspricht der Rechtsprechung des BFH; solange die sozialrechtliche Anerkennung nicht vorliegt, darf die Steuervergünstigung nicht gewährt werden (BFH-Beschluss vom 26. Juni 1990 VII B 35/90, BFH/NV 1991, 271).

Die Rechtsfrage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig, so dass es insoweit an den Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO fehlt.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Der erfolglose Antrag auf PKH löst keine Gerichtsgebühren aus.

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