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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: II S 19/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 134
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 586 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der nicht nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretene Antragsteller beabsichtigt, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 15. Oktober 2008 4 K 2916/08 AO einzulegen.

Ausgangspunkt für dieses Urteil ist ein gegen den Antragsteller ergangener Schenkungsteuerbescheid. Die Klage gegen diesen Bescheid wies das FG durch das rechtskräftige Urteil vom 1. September 2004 4 K 1856/03 Erb ab. Eine erste Klage auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens begründete der Antragsteller u.a. mit dem Vorwurf einer Falschaussage von zwei Steuerfahndungsbeamten im ursprünglichen Verfahren. Das FG wies diese Klage durch Urteil vom 7. September 2005 4 K 2849/05 Erb ebenfalls ab und führte zur Begründung insbesondere aus, die beiden Steuerfahndungsbeamten seien im Ausgangsrechtsstreit nicht als Zeugen vernommen worden und hätten daher in diesem Verfahren auch nicht falsch ausgesagt. Im Übrigen beruhe das Urteil vom 1. September 2004 4 K 1856/03 Erb auch nicht auf einem Vermerk dieser Beamten. Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zu gewähren, durch Beschluss vom 6. Oktober 2005 II S 11/05 (PKH) (BFH/NV 2006, 111) ab.

Mit der Klage im Verfahren 4 K 2916/08 AO begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens 4 K 2849/05 Erb. Er berief sich wiederum auf Falschaussagen der beiden Beamten. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, es liege kein Grund für eine Restitutionsklage vor. Das Urteil vom 7. September 2005 4 K 2849/05 Erb beruhe nicht auf einer Aussage der beiden Beamten, sondern darauf, dass der Antragsteller keinen Restitutionsgrund (Wiederaufnahmegrund) vorgetragen habe. Er habe vielmehr nur dargelegt, warum nach seiner Ansicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens 4 K 1856/03 Erb stattfinden müsse.

Im Verfahren 4 K 2915/08 AO begehrte der Antragsteller zudem erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens 4 K 1856/03 Erb. Er berief sich auch hier auf Falschaussagen der beiden Beamten. Das FG wies diese Klage mit der Begründung ab, es liege kein Grund für eine Restitutionsklage vor. Insbesondere könne die Klage nicht auf § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestützt werden. Das Urteil vom 1. September 2004 4 K 1856/03 Erb sei nicht auf ein Zeugnis gegründet, bei dem sich der Zeuge einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht habe. Andere Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Insoweit begehrte der Antragsteller im Verfahren II S 20/08 (PKH) ebenfalls die Gewährung von PKH für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Diesen Antrag hat der BFH abgelehnt.

Zur Begründung seines Antrags auf Gewährung von PKH im vorliegenden Verfahren II S 19/08 (PKH) trägt der Antragsteller vor, der Fall sei von grundsätzlicher Bedeutung. Die beiden Steuerfahnder seien zwar im Verfahren 4 K 1856/03 Erb nicht als Zeugen aufgetreten, hätten aber in den Prozess eingegriffen und bildeten "eine kriminelle Seilschaft". Die vom FG getroffenen Feststellungen träfen im Übrigen nicht zu. Dies könnten Zeugenaussagen belegen.

II.

Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

1.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO gilt für den PKH-Antrag nicht.

2.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung lassen weder der PKH-Antrag noch die Akten und die Vorentscheidung einen hinlänglichen Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO erkennen (vgl. zu diesen Gründen BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 111). Die vom Antragsteller angeführten Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens beziehen sich nicht auf das Verfahren 4 K 2849/05 Erb, sondern auf das Ausgangsverfahren 4 K 1856/03 Erb.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf die bloße Wiederholung von Gründen gestützt werden kann, die bereits in einem früheren Verfahren erfolglos vorgetragen worden waren. Das ergibt sich schon aus der für eine solche Klage in § 134 FGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO bestimmten Klagefrist von einem Monat. Diese Frist beginnt gemäß § 134 FGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils.

Ende der Entscheidung

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