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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: II S 2/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Senat hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Oktober 2008 II B 65/07 die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. September 2007 8 K 820/03 GrE als unzulässig verworfen. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tage --II S 21/07 (PKH)-- hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge. Zur Begründung macht sie geltend, es sei von ihr über den schriftsätzlichen Vortrag hinaus keine Äußerung verlangt worden. Durch die Nichtentscheidung über den PKH-Antrag vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden; bei einer Ablehnung des PKH-Antrags bereits vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wäre ihr noch substantiiertes Vorbringen möglich gewesen.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre, und damit zur Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensverstoßes (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 20). Daran fehlt es vorliegend.

1.

Das Vorbringen, der Senat habe durch die "Nichtentscheidung über den PKH-Antrag vor Hauptsacheentscheidung" das rechtliche Gehör verletzt, genügt nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Gehörsrüge. Es fehlen schlüssige und substantiierte Darlegungen, dass bei einer früheren Entscheidung über den PKH-Antrag die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht als unzulässig hätte verworfen werden dürfen. Insoweit hätte es substantiierter Darlegungen bedurft, durch welches weitere Vorbringen die Beurteilung der Nichtzulassungsbeschwerde als zulässig hätte erreicht werden sollen bzw. können. Die bloße Behauptung der Klägerin, sie hätte noch "Ablehnungsgründe substantiiert entkräften" können, genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

2.

Auch mit der Rüge der Klägerin, es sei von ihr keine weitere Äußerung verlangt worden, ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht substantiiert dargetan. Es besteht für das Gericht aus dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs keine Verpflichtung, einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben (vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383; vom 20. Dezember 2006 II S 13/06, BFH/NV 2007, 930; vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007, 953).

3.

Soweit die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der vom Senat getroffenen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, kann sie damit nicht gehört werden. Es ist mit der Funktion der Anhörungsrüge nicht vereinbar, die in einem abgeschlossenen Verfahren nicht im Sinne des Rechtsmittelführers entschiedenen Rechtsfragen nochmals in vollem Umfang zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2007 VIII S 8/07, BFH/NV 2007, 2298; vom 9. Juni 2008 V S 40/07, BFH/NV 2008, 1854, m.w.N.).

4.

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I 2004, 3220, Teil 6 Gebühr Nr. 6400).

Ende der Entscheidung

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