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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2000
Aktenzeichen: II S 9/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 129 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 114
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. In einem Finanzrechtsstreit wegen Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 und 1995 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter Beifügung eines Bescheides über eine Berufsunfähigkeitsrente, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Dies lehnte das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 12. August 1999 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Dagegen hat der Kläger persönlich Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihm PKH für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Eine förmliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist nicht beigefügt worden.

II. Der Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten fehlt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Ein Erfolg der Beschwerde ist nur möglich, wenn sie noch wirksam eingelegt werden kann. Grundsätzlich hat die Einlegung der Beschwerde, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des FG hingewiesen worden ist, gemäß Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdefrist des § 129 Abs. 1 FGO zu geschehen. Da diese Frist bereits verstrichen ist, kann die Beschwerde nur dann Aussicht auf Erfolg i.S. des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein wird (so Beschluss des Senats vom 1. Juli 1987 II S 4/87, BFH/NV 1988, 262).

Mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist ist jedoch nicht zu rechnen, weil der Kläger nicht innerhalb der am 13. September 1999 abgelaufenen Frist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über einen PKH-Antrag geschaffen hat. Dazu wäre nämlich erforderlich gewesen, innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur den Antrag auf PKH zu stellen, sondern zusätzlich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderlichen Form vorzulegen (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1996 III S 3/95, BFH/NV 1996, 778). Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist weder dem FG noch dem BFH vorgelegt worden. Der Bescheid über die Berufsunfähigkeitsrente vermag die Erklärung nicht zu ersetzen. Er besagt nichts darüber, ob der Kläger andere Einkünfte bezieht oder über einsetzbares Vermögen verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass er an einer fristgemäßen Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehindert gewesen ist, gibt es nicht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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