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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2005
Aktenzeichen: III B 1/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 132
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird gemäß § 132 FGO verworfen.

1. Es kann offen bleiben, ob dem Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnisses der Frist zur Begründung der Beschwerde stattgegeben werden könnte. Insoweit bestehen Bedenken, da der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht im Einzelnen dargelegt hat, welche Vorkehrungen seine damaligen Prozessbevollmächtigten dafür getroffen haben, die die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind. Es fehlen Angaben dazu, inwieweit in der Kanzlei durch regelmäßige Belehrung und Überwachung der Bürokräfte für die Einhaltung der die Fristwahrung betreffenden Anordnungen Sorge getragen wurde (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589).

2. Die Beschwerde erfüllt jedenfalls auch deshalb nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Berichterstatterin des Senats des Finanzgerichts (FG) habe bei ihm angefragt, ob eine Mitteilung des Statistischen Landesamts über die Einordnung seines, des Klägers, Betriebs nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige vorliege. Gleichzeitig sei ihm mitgeteilt worden, es werde überlegt, ob zur Frage der Anteile der verschiedenen in seinem Betrieb ausgeführten Tätigkeiten an der Wertschöpfung eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich sei. Er, der Kläger, habe darauf nur antworten können, eine Mitteilung des Statistischen Landesamts liege nicht vor. Außerdem sei seinem Vater in einem Parallelverfahren auf die Frage, ob er ein Gutachten in Auftrag geben solle, mitgeteilt worden, das FG hole ein Gutachten ein. Der Kläger meint, das FG habe dadurch, dass es kein Gutachten eingeholt und keine Stellungnahme durch das Statistische Landesamt veranlasst habe, seine Aufklärungspflicht versäumt und eine für ihn überraschende Entscheidung getroffen.

Mit diesen Ausführungen hat der Kläger keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Aus der Anfrage des FG nach dem Vorliegen einer Mitteilung des Statistischen Landesamts konnte der Kläger entnehmen, dass diesem Umstand möglicherweise Bedeutung für das Verfahren zukommen könnte. Nachdem er das FG vom Fehlen einer Mitteilung informiert hatte und dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung, wie der Kläger ausführt, nicht angesprochen wurde, hätte es am Kläger gelegen, beim FG anzuregen, eine entsprechende Mitteilung anzufordern oder sich selbst um eine Mitteilung zu kümmern. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, das FG hätte auch ohne ausdrücklichen Antrag den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist insbesondere auszuführen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332). Derartige Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen.

Abgesehen davon, dass der Kläger nicht angegeben hat, in welcher Verfügung bzw. auf welche andere Weise das FG ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, die Einholung eines Gutachtens über die Wertschöpfungsanteile werde überlegt, fehlt es auch insoweit an Darlegungen, aus welchen Gründen sich die Einholung einer gutachterlichen Äußerung dem FG hätte aufdrängen müssen.

Neben der Sache liegen die Angaben des Klägers zu Äußerungen der Berichterstatterin gegenüber seinem, des Klägers, Vater in einem Parallelverfahren. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen besonderen Gründen sich aus den Angaben der Berichterstatterin in dem Parallelverfahren die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens in seinem, des Klägers, Verfahren ergeben solle. Im Übrigen hat der Kläger nicht belegt, dass die Berichterstatterin seinem Vater gegenüber geäußert habe, das FG werde ein Gutachten einholen. Auch hier wäre es Sache des Klägers gewesen, nachdem nach seiner Schilderung die Einholung eines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen worden sei, auf einer gutachterlichen Stellungnahme durch einen ausdrücklichen Antrag zu bestehen.

Auch die Rüge, das FG habe durch ein für ihn überraschendes Urteil das rechtliche Gehör verletzt, greift nicht durch. Die Rüge der Gehörsverletzung durch eine Überraschungsentscheidung erfordert die schlüssige Darlegung, dass das Urteil auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt ist, mit dem auch ein Kundiger nach dem bisherigen Verfahren nicht zu rechnen brauchte (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591). An solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt sich, dass sowohl die Frage, ob eine Mitteilung des Statistischen Landesamts vorliegt, als auch die Frage, ob ein Gutachten über die Wertschöpfungsanteile eingeholt werden solle, im Stadium der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen wurde. Schon allein weil --wie der Kläger ausführt-- diese Umstände in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erörtert wurden, musste ihm bewusst sein, dass das FG möglicherweise für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf abstellen würde.

Ende der Entscheidung

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