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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: III B 1/09
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für die Zeit ab Januar 2007 auf und forderte für den Zeitraum von Januar bis Juli 2007 bereits gezahltes Kindergeld zurück, da der Jahresgrenzbetrag voraussichtlich überschritten werde. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu klären sei, ob die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. Ebenso bedürfe der Klärung, ob die Rückforderung des gesamten Kindergelds bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen des Kindergeldberechtigten mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar sei; die Regelung des § 32 Abs. 4 EStG sehe keine Härtefallregelung vor.

II.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1.

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bereits geklärt, dass die Ausgestaltung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (z.B. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24, und vom 13. Juli 2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36, jeweils m.w.N.). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und in mehreren Verfahren die Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abgelehnt (s. zuletzt Beschluss vom 10. August 2007 III B 96/06, BFH/NV 2007, 2274, m.w.N.). Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf das BFH-Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 Bezug. Der Senat hat diese Rechtsprechung inzwischen erneut in seinem Beschluss nach § 126a FGO vom 29. Mai 2008 III R 54/06 (BFH/NV 2008, 1821) bestätigt. Der Kläger hat keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen.

2.

Soweit der Kläger die Zulassung der Revision zur Klärung der Frage begehrt, ob die Rückforderung des gesamten Kindergelds bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen des Kindergeldberechtigten mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar ist, genügt sein Vortrag schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, da er über die pauschale Behauptung eines Verfassungsverstoßes nicht hinausgeht.

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