Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: III B 10/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 4
FGO § 79b Abs. 1
FGO § 79b Abs. 3 Nr. 1
AO 1977 § 90 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890 unter Ziff. II. der Gründe).

Die Beschwerde legt weder die über den konkreten Streitfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage dar, noch, warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Nachweis von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige und das hierzu veröffentlichte Schrifttum auseinander (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1995 III R 141/93, BFH/NV 1995, 778; vom 4. August 1994 III R 22/93, BFHE 175, 532, BStBl II 1995, 114; vom 22. Februar 1991 III R 3/88, BFH/NV 1991, 595, und vom 3. Juni 1987 III R 205/81, BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675; vgl. ferner das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 1994, BStBl I 1994, 928).

Aus dieser Rechtsprechung geht zudem hervor, daß an den Nachweis der Zahlungen gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) höhere Anforderungen als bei Zahlungen im Inland zu stellen sind und regelmäßig nur sichere und leicht nachprüfbare --soweit möglich inländische-- Beweismittel zuzulassen sind (vgl. BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675 unter 4. der Gründe).

2. a) Soweit die Beschwerde eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung behauptet, die nicht ausschließlich inländische Zahlungsbelege verlange, fehlt es bereits an der für die Bezeichnung der Divergenz notwendigen Angabe u.a. einer Entscheidung des BFH mit Datum und Aktenzeichen (vgl. dazu BFH-Beschluß in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890 unter Ziff. I. der Gründe).

b) Auch der behauptete weitere Verstoß gegen das Urteil des BFH vom 20. Januar 1978 VI R 193/74 (BFHE 124, 508, BStBl II 1978, 338), auf welches sich das Finanzgericht (FG) lediglich hinsichtlich der die Klägerin und Beschwerdeführerin treffenden Feststellungslast für das Vorliegen steuermindernder Tatsachen bezogen hat, ist nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet worden. Dafür hätte dargetan werden müssen, daß das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).

Im übrigen wird eine Divergenz auch nicht mit der Behauptung schlüssig dargetan, das FG habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet (BFH-Beschluß in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).

3. Schließlich hat die Beschwerde auch nicht den behaupteten Mangel bezeichnet, das FG habe zu Unrecht eine beantragte Einvernahme von ausländischen Zeugen unterlassen (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO 1977).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge nicht bereits deshalb unschlüssig ist, weil ausländische Zeugen in die Sitzung zu stellen wären und dies mit der Rüge darzutun sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1995 VIII B 133/94, BFH/NV 1995, 954, 955; vom 14. Oktober 1998 IV B 27/98, BFH/NV 1999, 499) oder weil die Voraussetzungen nach § 79b Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 FGO erfüllt wären (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1998 X B 119/98, BFH/NV 1999, 633).

Die Beschwerde legt nämlich bereits nicht dar, was auch erforderlich gewesen wäre, was das voraussichtliche Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme gewesen wäre und weshalb die Vorentscheidung auf der Nichterhebung dieses Beweismittels beruhen könne (vgl. BFH-Beschluß vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

Zurück