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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: III B 100/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber eines Gewerbebetriebes. Zum Betriebsvermögen gehörten im Streitjahr (2003) ein PKW BMW 523i sowie ein Opel Omega Kombi, für die jeweils kein Fahrtenbuch geführt wurde. Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) die Ansicht, für beide PKW sei die Privatnutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern. Der Kläger behauptete demgegenüber, der PKW Opel Omega sei nur beruflich genutzt worden, so dass keine private Nutzung zu berücksichtigen sei.

Die Außenprüfung führte zu einem geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2003 sowie zu einem geänderten Umsatzsteuerbescheid 2003, gegen die sich der Kläger ohne Erfolg mit Einspruch und Klage wandte. Das Finanzgericht (FG) führte im angefochtenen Urteil u.a. aus, es bestehe ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Betriebs-PKW auch privat genutzt werde. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei von einer privaten Mitnutzung auch des Opel Omega auszugehen.

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie einen Verstoß des Gerichts gegen die Pflicht zur Sachaufklärung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 FGO).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 FGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch ist keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich, noch ist ein Verstoß des Gerichts gegen die Pflicht zur Sachaufklärung ersichtlich.

1. Nach Ansicht des Klägers ist die Rechtssache deshalb grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil das FG die Grundsätze des Anscheinsbeweises sowie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG fehlerhaft angewandt habe. Seinem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass er die Klärung der -nicht ausdrücklich formulierten- Rechtsfrage begehrt, ob der Beweis des ersten Anscheins einer privaten Mitnutzung eines Betriebs-PKW allein durch Vorlage eines Fahrtenbuches entkräftet werden kann. Es ist jedoch bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Frage einer etwaigen Privatnutzung eines Betriebs-PKW dem Bereich der Beweiswürdigung durch das FG zuzuordnen ist (BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416; vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300; vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116) und dass der Beweis des gegen eine ausschließlich betriebliche Nutzung sprechenden ersten Anscheins nicht nur durch ein Fahrtenbuch erschüttert werden kann (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210).

Im Übrigen ist die Annahme des Klägers, das FG habe die Führung eines Fahrtenbuches als notwendig erachtet, nicht zutreffend. Das Gericht hat sich vielmehr in den Urteilsgründen mit seinen Einwänden auseinandergesetzt und hat dargelegt, dass auch sein Vortrag nicht die ernstliche Möglichkeit eines anderen als der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs -private Mitnutzung des Opel Omega- ergibt. Das FG hat somit gerade nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass der Anscheinsbeweis einer privaten Mitnutzung allein durch ein Fahrtenbuch erschüttert werden kann. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass mit einem solchen Fahrtenbuch der Ansatz eines privaten Nutzungsanteils hätte vermieden werden können.

2. Die Rechtssache erfordert nicht deshalb eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), weil das BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116 den Anscheinsbeweis bei einer PKW-Nutzung durch einen Arbeitnehmer betrifft und es im Streitfall um die Nutzung eines Betriebs-PKW durch einen Einzelunternehmer geht. Zum einen hat der Kläger diesen Gesichtspunkt erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) vorgetragen, zum anderen ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, weshalb die Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei der PKW-Nutzung durch den Inhaber eines Einzelunternehmens andere sein sollten als bei der Nutzung durch einen Arbeitnehmer (vgl. die BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1801, sowie in BFH/NV 2008, 210, die zur PKW-Nutzung durch einen Betriebsinhaber ergangen sind).

3. Letztlich wendet sich der Kläger dagegen, dass das FG trotz seines Vortrags die Möglichkeit einer privaten Mitnutzung des Opel Omega für möglich hielt. Er beanstandet die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung als Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 FGO. Abgesehen davon, dass er auch diesen Gesichtspunkt erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebracht hat, macht er damit keinen Verfahrensfehler geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sondern die falsche materielle Rechtsanwendung durch das FG. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2007 VIII B 134/05, BFH/NV 2007, 890; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).

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