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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: III B 103/07
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog seit April 2001 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung in der Schweiz und hatte zu dieser Rente Anspruch auf Leistungen für seinen Sohn (S). Zudem erhielt er in Deutschland Arbeitslosengeld und für S Kindergeld. Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im März 2002 aufgehoben. Die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum April 2001 bis Oktober 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 14. April 2004 auf und forderte das Kindergeld zurück. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, grundsätzliche Bedeutung komme der Frage zu, ob der Anspruch der Familienkasse auf Rückforderung des gezahlten Kindergeldes verwirkt sei, weil die Familienkasse das Kindergeld erst im April 2004 zurückgefordert habe. Außerdem liege hinsichtlich der Zurechenbarkeit des Wissens der für die Arbeitslosengeldsachbearbeitung zuständigen Dienststelle an die Familienkasse keine Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, die bei der Änderung von Steuerbescheiden wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung das Wissen der für die Bearbeitung des Steuerfalles unzuständigen Dienstelle der zuständigen Dienststelle im Finanzamt (FA) nicht zurechne.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist weder die Problematik, ob die Rückforderung von Kindergeld wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist, wenn die Familienkasse trotz Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen weiterhin Leistungen erbringt, noch die Zurechnung von Wissen einer für die Bearbeitung unzuständigen Stelle an die zuständige Stelle einer Behörde.

1. Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die Weiterzahlung des Kindergeldes allein nicht ausreicht, um bei dem Kindergeldempfänger das Vertrauen zu erwecken, dass zu Unrecht gezahltes Kindergeld nicht zurückgefordert werde. Vielmehr müssen auf Seiten der Behörde besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153; Senatsbeschluss vom 26. November 2007 III B 121/06, juris). Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung liegt im Streitfall kein Verhalten der Familienkasse vor, das bei dem Kläger das Vertrauen hätte erwecken können, die Familienkasse würde das Kindergeld trotz Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen nicht zurückfordern.

2. Außerdem hat der BFH bereits entschieden, dass die Kenntnis einer anderen als der für die Bearbeitung eines Falles zuständigen Dienststelle innerhalb des FA nicht auch der zuständigen Dienststelle zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 1990 VIII R 69/87, BFH/NV 1991, 353). Im Streitfall sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die verschiedenen Dienststellen innerhalb des Arbeitsamts bzw. der Agentur für Arbeit und deren Verhältnis zur Familienkasse sprechen.

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