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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.12.2006
Aktenzeichen: III B 107/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist seit 1995 an multipler Sklerose erkrankt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.

Um der Klägerin das Leben in der Mietwohnung zu erleichtern, begannen die Kläger mit Zustimmung der Vermieterin im Jahr 1999 mit dem Einbau eines für sechs Personen nutzbaren Personenaufzugs. Die Kläger hatten sich gegenüber ihrer Vermieterin verpflichtet, die Kosten für den Fahrstuhleinbau sowie die laufenden Unterhaltsaufwendungen selbst zu tragen. Eine Rückkaufverpflichtung für den Fall des Auszugs der Kläger bestand für die Vermieterin nicht. Nach § 14 des Mietvertrages stand dem Kläger als Mieter das Recht zu, den Fahrstuhleinbau wieder rückgängig zu machen. Auch die Vermieterin war berechtigt, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen. Die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters konnte die Vermieterin durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden.

In dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 1999 berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Teilzahlung für den Aufzug in Höhe von 19 499,83 DM abzüglich des von der Pflegekasse erstatteten Betrags von 5 000 DM antragsgemäß als außergewöhnliche Belastung. Die für das Jahr 2000 geltend gemachten Aufwendungen für den Aufzug ließ das FA dagegen nicht zum Abzug zu.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 beantragten die Kläger, weitere Aufwendungen in Höhe von 2 439,95 DM für den Aufzug und Kosten für den behinderungsbedingten Umbau des Bades von 5 747,98 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Das FA ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage hinsichtlich der Kosten für den Aufzug unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2005 III R 10/04 (BFH/NV 2006, 931) ab, wonach Aufwendungen für den krankheitsbedingten Einbau eines Aufzugs in ein gemietetes Einfamilienhaus ebenso wenig wie bei dem Einbau in ein selbst genutztes Eigenheim als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Denn die Lehre vom Gegenwert sei auch bei Mietereinbauten anwendbar. Ein sog. "verlorener Aufwand", der zum Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung berechtigte, liege nur vor, wenn absehbar sei, dass der Steuerpflichtige alsbald ausziehe und verpflichtet sei, den ursprünglichen baulichen Zustand wiederherzustellen. Dies gelte nicht, wenn im Zeitpunkt des Einbaus nicht erkennbar sei, dass der Steuerpflichtige bei einem etwaigen Auszug den Aufzug entschädigungslos wieder ausbauen müsse. Wenn der Vermieter dem Einbau schriftlich zugestimmt habe und der Mieter tatsächlich nach wie vor in dem gemieteten Einfamilienhaus lebe, sei demnach kein verlorener Aufwand gegeben. Da die Kläger im Streitfall den Aufzug nur wegen der von ihnen beabsichtigten dauerhaften Nutzung der Mietwohnung eingebaut hätten und sie tatsächlich noch in der Mietwohnung lebten, sei die Klage insoweit nach der einschlägigen Rechtsprechung des BFH unbegründet.

Der von den Klägern begehrte Abzug der Umbaukosten für das Bad sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BFH gleichfalls nicht möglich. Insoweit erhalte der Steuerpflichtige ebenfalls einen Gegenwert. Ferner sei anhand objektiver und praktikabler Maßstäbe nicht feststellbar, ob für den nachträglichen Einbau des Bades eindeutig und ausschließlich die Behinderung oder sonstige private Gründe maßgeblich gewesen seien (BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36). Die Kläger seien der Aufforderung, die Baumaßnahme näher darzulegen, nicht nachgekommen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde berufen sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO.

Es stelle eine gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßende Ungleichbehandlung dar, die Aufwendungen für den Einbau eines Treppenschräglifts als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, nicht dagegen die Kosten eines Aufzugs (zum Treppenschräglift z.B. FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 264). Die behinderte Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, einen speziellen Treppenlift oder einen Behindertenaufzug zu bedienen, da sie den Bedienungsknopf während der Fahrt nicht gedrückt halten könne. In dieser Ungleichbehandlung liege auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Der betroffene Behinderte werde hier gerade wegen seiner Behinderung benachteiligt.

Auch die vom BFH entwickelte Gegenwerttheorie rechtfertige nicht die unterschiedliche Behandlung der Kosten für den Treppenschräglift einerseits und dem gewöhnlichen Personenaufzug andererseits. Unabhängig davon, ob der den Personenaufzug einbauende Mieter tatsächlich einen Gegenwert für seine Aufwendungen erhalte, habe in Wirklichkeit der steuerlich bislang anerkannte Treppenlift einen solchen Gegenwert. Denn ein solcher Treppenlift könne leicht wieder ausgebaut und verkauft werden. Das weitere Argument des BFH, nicht nur der Behinderte selbst, sondern auch andere Personen könnten den gewöhnlichen Personenaufzug nutzen, greife gleichfalls nicht. Bei einem Treppenlift oder einem speziellen Behindertenaufzug sei die Nutzung durch andere Personen ebenfalls nicht auszuschließen. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, weil sie bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden sei.

Hinsichtlich der Entscheidung des FG, dass die Umbaukosten des Bades nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, haben die Kläger keine Zulassungsgründe vorgebracht.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).

Die von den Klägern vorgetragenen Gesichtspunkte sind nicht geeignet, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts zu rechtfertigen. Beide Zulassungsgründe setzen voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann und klärungsbedürftig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung der Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 15. April 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252).

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für den nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs in ein seit längerem bewohntes eigenes Einfamilienhaus nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes abziehbar, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhalte (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. April 2006 III B 113/05, BFH/NV 2006, 1469). Die Ausstattung eines Hauses mit einem Fahrstuhl sei von unterschiedlichen Personen vielfältig nutzbar und daher für dessen Wert jedenfalls nicht eindeutig ohne Belang. Etwas anderes gelte möglicherweise bei einem sog. Treppenschräglift, der ein gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel darstellen dürfte (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491). Auch die Aufwendungen eines Mieters zum krankheitsbedingten Einbau eines Aufzugs sind nach dem Urteil des Senats in BFH/NV 2006, 931 nicht abziehbar.

Hieraus ergibt sich, dass sich der Senat bislang zu den Aufwendungen für den Einbau eines Treppenschräglifts noch nicht abschließend geäußert hat. Er hat lediglich beiläufig ausgeführt, dass die entsprechenden Aufwendungen möglicherweise abweichend zu den Kosten für den Einbau eines Aufzugs als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten, weil der Treppenschräglift unter Umständen im Gegensatz zu einem Fahrstuhl ein medizinisches Hilfsmittel sei. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage der möglichen Ungleichbehandlung der Einbauten eines Treppenschräglifts und eines Fahrstuhls ist somit schon nicht klärbar, weil dem BFH die Rechtsfrage der Behandlung der Aufwendungen zum Einbau eines Treppenschräglifts bislang nicht vorgelegen hat und im Streitfall auch nicht entscheidungserheblich, weil es nicht um diese Kosten geht, sondern ausschließlich um die Aufwendungen für den Einbau eines Aufzugs. Insoweit ist die Rechtslage aber geklärt, so dass es außerdem an der Klärungsbedürftigkeit fehlt.

Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführten weiteren Gesichtspunkte lassen gleichfalls keine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung geboten erscheinen. Denn der BFH stellt für die Anwendung der Gegenwerttheorie erkennbar nicht auf die Nutzbarkeit des Aufzugs durch den kranken Steuerpflichtigen, sondern auf die mögliche (Mit-)Benutzung des Personenaufzugs auch durch andere Mitbewohner ab. Während ein Treppenschräglift schon kraft seiner Funktionsweise ausschließlich für die Nutzung durch eine einzelne Person bestimmt ist, gilt dies für Personenaufzüge gerade nicht. Im Streitfall kommt hinzu, dass der eingebaute Aufzug für den Transport von bis zu sechs Personen verwendbar war, was eine entsprechend erweiterte Nutzungsmöglichkeit einschließt.

2. Die Kläger wenden sich mit ihren Ausführungen im Kern gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils, wobei sie ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG setzen. Dies vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Rügen der Kläger betreffen auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führt (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1469, m.w.N.).

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