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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: III B 111/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 79b Abs. 2
FGO § 79b Abs. 3
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 364
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass eine Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch § 79b Abs. 2 FGO nicht gedeckt ist. Eine wirksame Fristsetzung i.S. des § 79b Abs. 2 FGO liegt in diesen Fällen nicht vor und ist deshalb auch nicht geeignet, die Präklusionsfolgen des § 79b Abs. 3 FGO zu begründen (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 182/99, BFH/NV 2000, 1481, m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegen daher nicht vor. Einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage durch den BFH bedarf es nicht.

2. Unschlüssig ist die Rüge, das Finanzgericht (FG) sei von einem Rechtssatz des BFH-Beschlusses vom 9. Mai 1996 IV B 59/95 (BFH/NV 1996, 801) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen die Entscheidung des FG tragenden Rechtssatz herausgestellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des BFH-Beschlusses in BFH/NV 1996, 801 abweicht. Der Kläger trägt zwar vor, nach der Entscheidung des BFH könne ein Steuerpflichtiger, der keine Steuererklärungen abgebe, durch Vorlage anderer Unterlagen zumindest einen Teilerfolg erzielen. Das FG-Urteil beruht jedoch nicht auf einem hiervon abweichenden Rechtssatz. Da der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Unterlagen eingereicht hat, stellte sich für das FG die Frage, ob diese eine abweichende Schätzung rechtfertigen könnten, nicht.

3. Die Zulassung der Revision ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels gerechtfertigt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a) Die Rüge des Klägers, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) sei verletzt worden, denn er habe keine Akteneinsicht erhalten, ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Der Kläger trägt nicht vor, wann und auf welche Weise er sich habe Akteneinsicht verschaffen wollen, ob und ggf. wann und mit welcher Begründung das FG dies abgelehnt habe.

b) Mit dem Vorbringen, das FG habe seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass der Kläger die vom FG zu Unrecht gesetzte Ausschlussfrist zur Abgabe der Feststellungserklärung nicht beachtet habe, wird ebenfalls kein Verfahrensfehler schlüssig gerügt.

Setzt das FG zu Unrecht eine Ausschlussfrist, kann das Urteil zwar auf einem Verfahrensfehler, insbesondere der Verletzung rechtlichen Gehörs, beruhen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, unter II. 1., m.w.N.), wenn das FG den Kläger unter Hinweis auf die Ausschlussfrist mit späterem Vorbringen ausgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind aber nicht vorgetragen und liegen auch nicht vor. Denn das FG hat sich mit dem --einzigen-- sachlichen Einwand des Klägers, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hätte ihm die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 364 der Abgabenordnung (AO 1977) mitteilen müssen, in den Entscheidungsgründen auseinander gesetzt.

c) Soweit der Kläger rügt, das FG habe seine Aufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, mangelt es schon an der Darstellung, welche konkrete Ermittlung oder Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (BFH-Beschluss vom 22. Juli 1999 VII B 19/99, BFH/NV 1999, 1635). Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Ermittlungen zur Höhe des vom Kläger erzielten Gewinns das FG hätte anstellen sollen, da es allein in den Wissensbereich des Klägers fällt und daher von diesem vorzutragen ist, welchen Mietzins er der von ihm beherrschten GmbH für die Vermietung des Grundstückes in Rechnung gestellt hat und welche Aufwendungen ihm im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstückes entstanden sind.

Ende der Entscheidung

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