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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: III B 12/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 227 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie bezeichnet weder die behaupteten Verfahrensmängel noch legt sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Eine Verfahrensrüge genügt nur dann den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn die Beschwerde schlüssig Tatsachen bezeichnet, aus denen sich --ihre Richtigkeit unterstellt-- der behauptete Verfahrensmangel ergibt und sie zudem darlegt, daß das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1993 IV B 102/92, BFH/NV 1994, 721, ständige Rechtsprechung). Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert, daß das Finanzgericht (FG) bei der Handhabung seines Verfahrens einen Fehler begangen hat, durch den der materielle Inhalt seiner Entscheidung beeinflußt worden sein kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1991 I B 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641; vom 6. Juli 1988 II B 183/87, BFHE 153, 509, BStBl II 1988, 897).

a) Die Beschwerde trägt lediglich vor, das FG habe durch Erlaß eines Prozeßurteils den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) eine Prüfung ihres materiell-rechtlichen Vorbringens versagt. Die Beschwerde legt indessen nicht dar, das FG wäre bei der Auslegung und Anwendung des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO verfahrensfehlerhaft vorgegangen und habe infolgedessen zu Unrecht ein bestimmtes Vorbringen der Kläger vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Januar 1994 II B 29/93, BFH/NV 1994, 730). Von Verfassungs wegen sind im Interesse einer zügigen und ordnungsgemäßen Rechtsschutzgewährung auch die Regelung von Ausschlußfristen in den Verfahrensordnungen nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 2. Dezember 1987 1 BvR 1291/85, BVerfGE 77, 275, 284, m.w.N.; ferner zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorgängerregelung zu § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO in Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit --VGFGEntlG-- vgl. BVerfG-Beschluß vom 14. April 1988 1 BvR 1580/87, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, VGFGEntl, Rechtsspruch 42, m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG-Beschluß vom 8. Oktober 1985 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288, 294, m.w.N.).

Die Beschwerde behauptet zwar, das Schreiben des Einzelrichters vom 27. Februar 1997, mit welchem der auf den 26. Februar 1997 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden und --mit einfacher Frist -- die Vorlage einer ordnungsgemäßen, auf das konkrete Klageverfahren bezogenen Prozeßvollmacht erbeten worden ist, nicht erhalten zu haben. Die Beschwerde bestreitet indessen nicht den Erhalt der dem Prozeßbevollmächtigten unter dem 23. April 1997 zugestellten Verfügung vom 21. April 1997, mit welcher der Einzelrichter beim FG eine Ausschlußfrist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht gesetzt hatte. Erst das erfolglose Verstreichen dieser Ausschlußfrist führte indes zur Abweisung der Klage als unzulässig.

b) Bei Vorliegen und Geltendmachen erheblicher Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO kann ein Beteiligter einen Rechtsanspruch auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung haben. Indessen ist eine solche Verlegung nicht ohne weiteres bereits dann geboten, wenn der Prozeßbevollmächtigte vorträgt, zum angesetzten Verhandlungstermin einem anderen Gerichtstermin nachkommen zu müssen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208; Koch/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 91 Anm. 3, m.w.N.). Vielmehr ist im Regelfall eine Interessenabwägung geboten unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, des Prozeßstoffs, der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihres Bevollmächtigten sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der mündlichen Verhandlung (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240; BFH-Urteil vom 10. August 1990 III R 31/86, BFH/NV 1991, 464).

Im Hinblick auf den prozessualen Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung hat indessen die Terminsplanung des Gerichts i.d.R. den Vorrang. Deshalb ist stets zunächst zu prüfen, ob eine Verlegung des anderen Termins oder eine Vertretung durch einen anderen Bevollmächtigten, z.B. bei einer Sozietät, in Betracht kommt. Erhebliche Gründe liegen dann nicht vor, wenn die Verschiebung des anderen Termins oder dessen Wahrnehmung durch einen Dritten oder aber eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten in der anberaumten mündlichen Verhandlung zumutbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726).

Die Beschwerde setzt sich mit den Erwägungen, die das FG in seinem die Terminsaufhebung ablehnenden Beschluß vom 9./10. September 1997 ausführlich dargestellt hat, nicht näher auseinander, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, der Prozeßbevollmächtigte sei zeitlich vor der Ladung des FG zu dem Termin vor dem Amtsgericht X geladen worden. Damit wird indessen kein Verfahrensverstoß gegen § 227 Abs. 1 ZPO in schlüssiger Weise gerügt.

2. Die Beschwerde legt ebensowenig eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.

Sie legt weder konkret die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage dar noch geht sie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ein (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 30. Juli 1997 II B 18/97, BFH/NV 1998, 188, m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, berechtigten Zweifeln daran, daß sich eine Prozeßvollmacht auf ein konkretes Verfahrens bezieht, von Amts wegen nachzugehen. Derartige Zweifel können sich im Einzelfall auch daraus ergeben, daß eine allgemeingehaltene, undatierte Blankovollmacht zur Erhebung einer Klage benutzt wird (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1996 III R 21/95, BFH/NV 1997, 119; vom 25. Juli 1996 X R 25/94, BFH/NV 1997, 129; vom 7. März 1995 X R 195/93, BFH/NV 1995, 713; BFH-Urteil vom 15. März 1991 III R 112/89, BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726). Im Streitfall konnten solche Zweifel insbesondere auch deshalb bestehen, weil die Unterschriften unter der Vollmachtsurkunde nach den Feststellungen des FG keinerlei Ähnlichkeiten mit den Unterschriften unter der Einkommensteuererklärung erkennen lassen.

Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß diese in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärte Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden wäre, weil im Schrifttum und/oder von den Finanzgerichten beachtliche, vom BFH bislang noch nicht gewürdigte gewichtige Argumente geltend gemacht worden wären.

Einer weiteren Begründung bedarf es nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

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