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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: III B 120/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der am ... August 1983 geborene Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) absolvierte in den Jahren 2002 und 2003 eine Ausbildung zum ...-Mechaniker. Mit Bescheid vom 24. Juli 2001 setzte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gegenüber dem Kläger Kindergeld ab September 2001 befristet bis Dezember 2003 fest.

Nachdem der Kläger im Januar 2003 mitgeteilt hatte, die Einkünfte und Bezüge des S würden im Kalenderjahr 2003 voraussichtlich den Grenzbetrag überschreiten, stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlungen mit Ablauf des Monats Februar 2003 ein.

Am 2. Dezember 2003 erließ die Familienkasse einen Bescheid, dessen Tenor folgenden Wortlaut hatte: "Gemäß § 70 Abs. 2 EStG wird die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom 1.1.2002 aufgehoben und es ergibt sich nach § 37 Abs. 2 AO ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 2 156 EUR." Zur Begründung führte die Familienkasse sinngemäß aus, die abschließende Überprüfung der vorgelegten Einkommensnachweise habe ergeben, dass die Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Jahr 2002 den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten hätten und diesen auch im Jahr 2003 überschreiten würden. Die Kindergeldfestsetzung müsse daher für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2003 korrigiert werden. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Klage hiergegen erhob der Kläger nicht.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 bat der Kläger die Familienkasse unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Berechnung des Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge um eine erneute Prüfung des Kindergeldanspruchs für die Jahre 2002 und 2003. Die Familienkasse lehnte daraufhin mit Bescheid vom 16. August 2005 eine Festsetzung des Kindergelds für die Kalenderjahre 2002 und 2003 ab. Zur Begründung verwies sie auf die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 2. Dezember 2003. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Einspruch, den die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2005 zurückwies.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Dem Kläger stehe für die Jahre 2002 und 2003 kein Kindergeld zu, weil der Aufhebungsbescheid vom 2. Dezember 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2004 bestandskräftig geworden sei und die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids nach § 70 Abs. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder nach den §§ 172 ff. der Abgabenordnung nicht vorlägen. Der Bescheid sei nicht deshalb unwirksam, weil die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für 2002 und 2003 mit nur einem Bescheid aufgehoben habe. Diese Verfahrensweise sei üblich und rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Beseitigung der Rechtswirkung der Bescheide hätte der Kläger nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung Klage erheben müssen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe schon deshalb keinen Erfolg, weil seit dem Ende der versäumten Klagefrist mehr als ein Jahr vergangen sei (§ 56 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Übrigen seien auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung ersichtlich.

Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision trägt der Kläger vor, das Urteil des FG gebe zwar den Sachverhalt zutreffend wieder, würdige ihn jedoch fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des FG habe die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung zu Unrecht für einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr mit nur einem Bescheid aufgehoben. Kindergeldfestsetzungen für verschiedene Zeitabschnitte seien in gesonderten Bescheiden zu erlassen. Eine Aufhebung bzw. Rückforderung des Kindergelds hätte damit sowohl für das Jahr 2002 als auch das Jahr 2003 in einem gesonderten Bescheid ergehen müssen. Er, der Kläger, sei aufgrund fehlerhafter Rechtsbelehrung nicht auf seine Möglichkeiten hingewiesen worden, gegen zwei verschiedene Verwaltungsakte, die zudem auf unterschiedlichen Gerichtswegen geltend zu machen gewesen seien und unterschiedliche Bewilligungszeiträume beinhalteten, Rechtsmittel einzulegen. Zudem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und diene der Fortbildung bzw. Vereinheitlichung des Rechts.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1.

Die Darlegung der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist (z.B. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224). Soll die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zugelassen werden, ist zu erläutern, dass das FG-Urteil von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweicht oder auf einem schwerwiegenden Fehler beruht, der unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und deshalb (objektiv) willkürlich erscheint (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, m.w.N.). Derartige Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Er wendet sich vielmehr gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils; damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.).

2.

Im Übrigen ist auch kein Rechtsfehler des FG erkennbar. Nach ständiger Rechtsprechung können in einem Bescheid mehrere Zeiträume der Kindergeldfestsetzung bzw. deren Aufhebung zusammengefasst werden. Der Bescheid, mit dem die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld für einen längeren Zeitraum ablehnt, ist ein negativer Verwaltungsakt, der als teilbarer Verwaltungsakt für jeden Monat aufgehoben und geändert und für andere Monate unverändert bestehen bleiben kann (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2005 III B 107/05, BFH/NV 2006, 549).

Außerdem hat der Senat bereits entschieden, dass ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Festsetzung von Kindergeld wegen möglichen Überschreitens des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt wurde, nicht allein deshalb nach Ablauf des Kalenderjahres aufgehoben werden kann, weil die Familienkasse entgegen der später ergangenen Rechtsprechung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung als Einkünfte angesetzt hat (s. Senatsbeschluss vom 30. September 2008 III B 206/07, BFH/NV 2009, 20, m.w.N. zur Rechtsprechung).

Ende der Entscheidung

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