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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: III B 121/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Obwohl die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) im Januar 2003 das Ende der Ausbildung ihres Sohnes telefonisch mitgeteilt und im Februar das Prüfungszeugnis übersandt hatte, erhielt sie weiterhin Kindergeld. Mit Schreiben vom 1. September 2003 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2003 auf und forderte das Kindergeld zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, es sei grundsätzlich bedeutsam, ob die Rückforderung wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen sei. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht vollständig erfüllt. Die fehlerhafte Weiterzahlung des Kindergeldes sei allein der Familienkasse anzulasten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Frage, ob die Rückforderung von Kindergeld ausgeschlossen ist, wenn die Familienkasse trotz Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, weiterhin Leistungen erbringt, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2003 XI B 80/00, BFH/NV 2003, 898).

Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 93/03 (BFH/NV 2005, 153) und den BFH-Beschlüssen vom 22. Januar 2004 VIII B 289/03 (BFH/NV 2004, 759) und vom 28. Mai 2004 VIII B 63/04 (BFH/NV 2004, 1526) die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs wegen zu Unrecht gezahlten Kindergeldes besondere Umstände voraussetzt, die die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen und die Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, allein zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht ausreicht. Dem hat sich der Senat angeschlossen (Beschlüsse vom 24. März 2005 III B 190/04, juris; vom 27. Februar 2007 III B 1/06, BFH/NV 2007, 1120). Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung liegt im Streitfall kein Verhalten der Familienkasse vor, das bei der Klägerin den Eindruck hätte erwecken können, die Familienkasse werde das Kindergeld nicht zurückfordern, obwohl die Voraussetzungen dafür weggefallen waren.

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