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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: III B 122/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 26
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht, ist in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt lediglich vor, grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, welche Anforderungen an einen Versöhnungsversuch zu stellen seien, damit eine Zusammenveranlagung nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erreicht werden könne.

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan. Es mangelt zum einen an einer Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung des BFH. Zum andern ist nicht dargelegt, warum diese Frage im Streitfall entscheidungserheblich und damit klärbar sein soll. Denn das Finanzgericht (FG) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, da jegliche objektive Anhaltspunkte für den angeblichen Versöhnungsversuch zwischen dem 23. Dezember 1997 und dem 5. Januar 1998 fehlten, stehe bereits nicht zu seiner Überzeugung fest, dass sich der Kläger in dieser Zeit tatsächlich --wie vorgetragen-- im Haus seiner vom ihm getrennten Frau aufgehalten habe. Auf die Frage, ob der dortige Aufenthalt als Besuch oder Versöhnungsversuch zu werten sei, komme es demnach nicht an.

2. Auch die Rüge, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), ist nicht hinreichend dargetan. Der Kläger benennt weder Urteile des BFH noch anderer FG, von denen das FG abgewichen sein soll.

3. Unschlüssig ist auch die Rüge, das FG habe einen Verfahrensfehler dadurch begangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), dass es die ehemalige Ehefrau des Klägers zum Verfahren beigeladen und dadurch zur Partei gemacht habe. Sie habe deshalb nicht als Zeugin gehört werden können. Es mangelt an jeglicher Darlegung dafür, weshalb die Beiladung der Ehefrau zum Verfahren verfahrensfehlerhaft gewesen sein soll.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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