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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: III B 125/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 33a
EStG § 33a Abs. 1
EStG § 33a Abs. 1 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte in der Einkommensteuererklärung 2005, Unterhaltsaufwendungen für ihren im April 1989 geborenen Sohn S, der sich in Ausbildung befand und auswärts untergebracht war, als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 3 360 € zu berücksichtigen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte dies ab, weil die Klägerin bzw. der Vater von S Anspruch auf das Kindergeld habe. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage.

Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 2006 III R 26/05 (BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) ab. Darin habe der BFH den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Steuerpflichtiger unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG Unterhaltsaufwendungen abziehen könne, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach unterhaltsberechtigt sei. Auf das Bestehen eines konkreten zivilrechtlichen Anspruchs komme es nicht an. Hätte das Finanzgericht (FG) diese Entscheidung berücksichtigt, dann hätte es zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Vortrag der Klägerin genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Macht ein Beschwerdeführer geltend, die Revision sei zuzulassen, weil das angefochtene FG-Urteil von einer Entscheidung des BFH abweiche, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285).

Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat zwar einen abstrakten Rechtssatz aus dem BFH-Urteil in BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108 herausgearbeitet, hat diesem jedoch keinen hiervon abweichenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils gegenübergestellt, sondern lediglich behauptet, das FG sei von der Entscheidung des BFH abgewichen.

Im Übrigen liegt die geltend gemachte Divergenz nicht vor, da das FG einen Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG deshalb abgelehnt hat, weil die Klägerin (oder der Kindsvater) für S Kindergeld bezogen habe, so dass die Voraussetzung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben darf, nicht erfüllt gewesen sei. Die von der Klägerin zitierte BFH-Entscheidung betrifft somit nicht die rechtliche Problematik des Streitfalles.

Ende der Entscheidung

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