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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: III B 126/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Da das angefochtene Urteil dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist, beurteilt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beschwerde ist zu verwerfen, da der Kläger die Beschwerdefrist versäumt hat und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17. September 1998 zugestellt. Innerhalb der mit dieser Zustellung in Lauf gesetzten Frist von einem Monat für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F. ist --nach der Lage der Akten-- weder beim FG noch beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Beschwerde eingegangen. Die Beschwerde wurde vielmehr erst auf die telefonische Unterredung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Einzelrichter des FG vom 20. August 2001 dem FG übersandt und ging dort am 21. August 2001 und somit nach Fristablauf ein.

Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihn ein Schuldvorwurf trifft. Denn gemäß § 56 Abs. 3 FGO kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Jahresfrist begann am Ende der mit der Zustellung des FG-Urteils am 17. September 1998 in Lauf gesetzten Monatsfrist, somit am 19. Oktober 1998 und lief dementsprechend im Oktober 1999 ab. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers und die Beschwerde gingen indes erst nach Fristablauf am 21. August 2001 beim FG ein. Dem FG lagen auch nicht bereits vor Ablauf der Jahresfrist Hinweise vor, die auf das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen hätten hindeuten können. Denn das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Datum vom 30. Dezember 1998 trägt ebenfalls das Eingangsdatum vom 21. August 2001 und die Nachfrage nach dem Sachstand vom 4. Mai 2001 ging erst an diesem Tage beim FG ein.

Ein Fall höherer Gewalt, bei dem auch nach dem Ablauf der Jahresfrist Wiedereinsetzung gewährt werden kann, liegt im Streitfall nicht vor. Höhere Gewalt ist nach der Rechtsprechung ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506, m.w.N.). Unabhängig davon, auf welchen Umständen es beruhen mag, dass --wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführt-- die Beschwerde vom 22. September 1998 nicht zeitnah beim FG eingegangen ist, war der Kläger jedenfalls nicht infolge höherer Gewalt an der Einlegung der Beschwerde vor Ablauf der Jahresfrist gehindert. Nach seinen Angaben hat er sich am 30. Dezember 1998 schriftlich und später telefonisch beim FG nach dem Sachstand erkundigt und darauf keine oder keine befriedigende Antwort erhalten. Unter diesen Umständen hätten ihm zumindest Zweifel am Eingang seiner Beschwerde kommen müssen, die eine Verhinderung wegen höherer Gewalt ausschließen.

Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des BFH vom 22. Juli 1997 I B 138/96 (BFH/NV 1998, 56) und des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1991 1 BvR 1435/89 (Neue Juristische Wochenschrift 1992, 38) sind nicht einschlägig. Denn sie betreffen --anders als im Streitfall-- Sachverhalte, bei denen das der Einhaltung der Frist entgegenstehende Hindernis vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist weggefallen ist.

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