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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: III B 126/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu muss die Beschwerdeschrift konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497). Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss die Beschwerde eingehend begründen, warum gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH für notwendig gehalten wird. Dazu ist insbesondere darzulegen, welche neuen gewichtigen, vom BFH nicht geprüften Einwendungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift des Klägers nicht gerecht. Zunächst legt der Kläger seine Ansicht dar, dass es auch einem gewerblichen Grundstückshändler möglich sein müsse, ein Grundstück im Rahmen privater Vermögensverwaltung zu erwerben und zu veräußern. Davon geht aber auch das Finanzgericht (FG) in dem angegriffenen Urteil aus. Im Grunde macht der Kläger dann weiter nur geltend, dass er die Rechtsprechung des BFH und die damit übereinstimmende Auffassung des FG für unzutreffend hält, wonach unvorhergesehene Finanzierungsschwierigkeiten bei einem geplanten Bauvorhaben oder sonstige persönliche Motive für den Verkauf eines Grundstücks allein noch nicht geeignet sind, Beweisanzeichen für eine bereits beim Erwerb des Grundstücks bestehende bedingte Veräußerungsabsicht zu erschüttern. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BFH und auch mit dem Schrifttum zu dem Beweisanzeichen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Kauf und Verkauf des Grundstücks für eine solche bedingte Veräußerungsabsicht. Deshalb wird nicht deutlich, warum trotz dieser umfangreichen Rechtsprechung eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sein soll. Die bloße Behauptung des Klägers, der BFH habe die Kriterien für die Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht nicht immer deutlich genug herausgestellt, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht aus.

2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt worden.

Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG gerügt, so ist anzugeben, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. welche weiteren Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit materiell-rechtlichem Standpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit dann das Gericht konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1999 V B 69/99, BFH/NV 2000, 488).

Der Vortrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger trägt letztlich nur vor, das FG habe seinen Vortrag, er sei zu dem Verkauf des Grundstücks nur durch die Verzögerung der Baugenehmigung, durch die unvorhergesehenen hohen Kosten des Bauvorhabens und die Weigerung eines Mieters auszuziehen veranlasst worden, nicht ausreichend gewürdigt. So sei auch nicht durch Zeugenbeweis näher geprüft worden, dass sein Vater eine Bürgschaft für den Kauf des Grundstücks gerade deshalb gewährt habe, um den Erwerb von Wohnraum für die Familie zu ermöglichen. Die Annahme des Gerichts, die Bürgschaft des Vaters sei auch bei einer betrieblichen Veranlassung des Grundstückskaufs denkbar, treffe nämlich auf den Streitfall nicht zu.

Abgesehen davon, dass der Kläger nicht konkret ausführt, welcher Zustand sich dem FG hätte aufdrängen müssen, macht er nur geltend, das FG habe aus seinem Vortrag andere Schlüsse hinsichtlich der Frage einer bereits bei dem Erwerb des Grundstücks bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht ziehen müssen. Damit rügt er nicht die Verletzung der Sachaufklärungspflicht, sondern eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung, die keinen Verfahrensmangel darstellt. Im Übrigen legt der Kläger selbst dar, dass das FG bereits eine nur bedingte Veräußerungsabsicht beim Grundstückskauf als ausreichend angesehen habe, um das Grundstück dem Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen. Im Vortrag des Klägers wird deshalb nicht deutlich, wie das FG von diesem Ausgangspunkt her zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn eine Beweiserhebung ergeben hätte, dass der Kläger beim Kauf des Grundstücks vorrangig eine andere Absicht gehabt hat als den Weiterverkauf des Grundstücks. Eine solche vorrangige Absicht sagt noch nichts darüber aus, dass der Kläger für den Fall des Scheiterns der geplanten Verwendung des Grundstücks nicht auch von vornherein eine Weiterverkaufsabsicht hatte.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

Ende der Entscheidung

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