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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: III B 13/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Vorentscheidung weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93 (BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296) und vom 3. März 1998 VIII R 66/96 (BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383) ab.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist der Auffassung, das Finanzgericht (FG) habe die Voraussetzungen verkannt, unter denen ein Wirtschaftsgut nach den genannten BFH-Urteilen zum notwendigen Betriebsvermögen gerechnet werden könne. Insbesondere habe es sich darauf beschränkt, festzustellen, dass die Umsätze mit der A-GmbH durchschnittlich 31,95 % der gesamten Umsätze des Einzelunternehmens betragen hätten, dagegen habe es sich mit dem prozentualen Anteil des Einzelunternehmens am Gesamtumsatz der A-GmbH nicht befasst. Ferner habe es missachtet, dass aus den Geschäftsbeziehungen mit der A-GmbH weder ein positiver Deckungsbeitrag erwirtschaftet worden noch dem Einzelunternehmen sonst ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Auch fehlten entgegen den Anforderungen im BFH-Urteil in BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383 Feststellungen zur wirtschaftlichen und organisatorischen Abhängigkeit des Einzelunternehmens von der Kapitalgesellschaft.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit abstrakte Rechtssätze des FG-Urteils und der Divergenzentscheidungen herausgearbeitet und so einander gegenübergestellt hat, dass die Abweichung erkennbar wird, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819). Denn das FG-Urteil enthält keinen von den angeblichen Divergenzentscheidungen abweichenden Rechtssatz.

Das FG hat sich vielmehr auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Frage der Zuordnung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zum notwendigen Betriebsvermögen bezogen und ist von den durch den BFH in ständiger Rechtsprechung --u.a. auch in der vorgeblichen Divergenzentscheidung-- entwickelten Rechtssätzen hierzu ausgegangen. Danach sind Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, wobei dies auch auf die Beteiligung an einer GmbH zutreffen kann. Grundsätzlich genügt dafür nicht die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Eine unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienende Nutzung liegt aber dann vor, wenn die Beteiligung dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Urteil in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296, unter II. 1.).

Das FG ist insbesondere unter Würdigung der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises der Kapitalgesellschaft, der Art und des Umfangs der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen sowie der Umstände der Vermietung des Grundstücks durch die B-GmbH zu dem Ergebnis gekommen, die Beteiligung sei im Streitfall als notwendiges Betriebsvermögen des M anzusehen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hat es sich (unter 3.) auch mit dem prozentualen Anteil des Einzelunternehmens am Gesamtumsatz der A-GmbH in den Jahren 1990 bis 1993 befasst und ist davon ausgegangen, dass Aufträge in vergleichbarer Höhe auch an Nichtgesellschafter vergeben worden seien.

Die Klägerin rügt im Grunde keine Abweichung von höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen, sondern wendet sich gegen ein ihrer Meinung nach unzutreffendes Ergebnis der Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG. Eine Divergenz in einer Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Dezember 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340).

2. Fehl geht die Rüge der Klägerin auch insoweit, als sie geltend macht, das FG habe keine Feststellungen zur wirtschaftlichen und organisatorischen Abhängigkeit des Einzelunternehmens von der Kapitalgesellschaft getroffen. Der BFH hat zwar in seinem Urteil in BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383 die enge wirtschaftliche Verflechtung als Indiz dafür gewertet, dass die Beteiligung dazu bestimmt gewesen sei, der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Personengesellschaft zu dienen. Er hat hingegen nicht den Rechtssatz aufgestellt, Voraussetzung für das Vorliegen notwendigen Betriebsvermögens sei eine wirtschaftliche und organisatorische Abhängigkeit zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft. Auch mit diesem Vortrag wendet sich die Klägerin im Grunde gegen die Tatsachenwürdigung des FG.

Dasselbe gilt für das Vorbringen, das FG habe nicht beachtet, dass aus den Geschäftsbeziehungen mit der A-GmbH weder ein positiver Deckungsbeitrag erwirtschaftet worden noch dem Einzelunternehmen sonst ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei und M ab 1991 mit Dritten wesentlich höhere Umsätze getätigt habe. Denn sie macht damit geltend, es lägen Umstände vor, aufgrund derer übliche Geschäftsbeziehungen zwischen A-GmbH und Einzelunternehmen anzunehmen seien, d.h. dass das FG durch eine abweichende Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Einen von der vorgeblichen Divergenzentscheidung abweichenden Rechtssatz hat das FG mit seiner nach Auffassung der Klägerin unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Umstände des Streitfalls indes nicht aufgestellt.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ohne Angabe weiterer Gründe.

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