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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: III B 141/07
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 122 Abs. 2
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandten sich mit Einsprüchen (u.a.) gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies die Rechtsbehelfe als unbegründet zurück. Der die Einspruchsentscheidungen betreffende Absendevermerk lautet auf den 25. Juli 2006. Durch Fax-Schreiben vom 30. August 2006 erhoben die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger "zur Fristwahrung" Klage.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, da die Klagefrist versäumt sei. Nach den Recherchen des FA habe die mit dem Postversand beauftragte Fa. A die Sendung mit der Nummer ... und dem Format XL am 25. Juli 2006 erhalten und am 26. Juli 2006 gegen 7.30 Uhr zugestellt. Bis zum 5. August 2006 habe es nach Auskunft der Fa. A nur einen einzigen Brief mit dem Format XL gegeben. Angesichts der Vielzahl der bekannt gegebenen Einspruchsentscheidungen komme nur der Brief mit diesem Format in Frage. Auf der Zusteller-Rollkarte, die vom Zusteller unterschrieben worden sei, sei ein Zustellzeitraum zwischen 7.30 Uhr und 7.45 Uhr angegeben. Der Einwurf des Briefes sei damit detailliert von der Fa. A dokumentiert worden. Der auf den Einspruchsentscheidungen angebrachte Eingangsstempel des Klägervertreters mit dem Datum vom 31. Juli 2006 könne diesen Nachweis nicht erschüttern. Die Büroorganisation im Büro des Prozessbevollmächtigten habe nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen entsprochen, da kein Posteingangsbuch geführt worden sei und die korrekte Erfassung der Eingangspost nicht gesichert gewesen sei. Der Kläger habe nur allgemein die Unzuverlässigkeit von Mitarbeitern der Fa. A geltend gemacht, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte vortragen zu können. Nach der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sei der Brief daher spätestens am 28. Juli 2006 (Freitag) zugegangen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Lauf der Klagefrist begonnen. Die mit Fax-Schreiben vom 30. August 2006 erhobene Klage sei daher verspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne wegen des Fehlens organisatorischer Maßnahmen zur Fristenkontrolle nicht gewährt werden.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, auch sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortentwicklung des Rechts erforderlich.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und erfordert auch keine Entscheidung des BFH zur Fortentwicklung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO).

Der Kläger begehrt die Klärung der Rechtsfrage, ob der Aussage eines Mitarbeiters eines privaten Postunternehmens über den Tag einer Briefzustellung höhere Aussagekraft zukomme als der hiervon abweichenden Aussage eines Rechtsanwalts oder eines Angehörigen eines steuerberatenden Berufs und wie bei einer Situation "Aussage gegen Aussage" die Beweislast zu beurteilen sei.

Die Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die pauschale Behauptung, eine Sendung sei entgegen der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erst später als drei Tage nach Aufgabe zur Post zugegangen, nicht genügt, um die Vermutung zu widerlegen (vgl. die Nachweise in der die Umsatzsteuer des Klägers betreffenden Parallelentscheidung des BFH vom 13. Februar 2008 XI B 218/07, BFH/NV 2008, 742). Im Streitfall kam das FG aufgrund der Recherchen des FA über die Umstände der Zustellung zu der Überzeugung, dass die Postsendung bereits am 26. Juli 2006 und damit vor Ablauf der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in den Briefkasten des Klägervertreters geworfen worden war. Es maß dem Umstand, dass auf den übersandten Ablichtungen der Einspruchsentscheidungen der Eingangsstempel der Kanzlei des Klägervertreters vom 31. August 2006 angebracht war, geringere Bedeutung zu. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde letztlich gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung im konkreten Streitfall. Einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Alt. 1 FGO können sie damit nicht mit Erfolg geltend machen (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30, m.w.N.).

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